200 Codex. L. Till. Tit. 18. Qu! potiores in pignore etc.
[Gläubiger] ist, es müssten denn die Privatnrkunden mit dni"Unterschrift dreier oder mehrerer Männer untadelichcn und un-bescholtenen Hufes versehen sein, dann werden sie als öffent-liche betrachtet. Geg. zu Coustautiuopel d. 1. Juli u. d. C.Martian. u. Zeno. (469.)
Auth. Dcinslrum. caut. etc. §. Si quis etc. {Nov. TS. Cnp.l. ?/.7)
Wer vorsichtig Geld niederlegen will, der traue der Hand-schrift des Empfänger« nicht allein, sondern ziehe auch tüch-tige, glaubwürdige Zeugen, an der Zahl nicht weniger alsdrei, hinzu. Auch weun Jemand eine Darlehusurkunde, oderüber sonst einen andern C'ontract verfertigt, und sich dazunicht besonders öffentlich hat bekennen wollen, so soll dieüber das Darlehn aufgenommene Urkunde nicht für sich alleinbeweisend sein, sondern drei glaubwürdige Zeugen hinzu ge-zogen werden, um, sie mögen nun kommen, und es mit ihrerUnterschrift bestätigen, oder andere es bezeugen, weil in ihrerGegenwart die Urkunde gefertigt worden, aus beiden Gründendenselben Beweis herzustellen. Sollte jedoch Jemand, weretwas niederlegt, oder ein Darlehn vorstreckt, oder sonst coii-trahirt, mit der alleinigen Unterschrift dessen, mit dem er con-trahirt, zufrieden sein, so möge er wissen, dass die Unter-schrift zum Beweise nicht hinreichend sei. 8G )
12. D. K. Jusiinian an Joann., Praef. Pr.Wir sind durch oftmaligen Ueberlauf von Frauen behel-ligt worden, wobei sie den Verlust ihrer Mitgift beklagten,und dass das Vermögen ihrer Ehemänuer durch ältere Gläubi-ger in Besitz genommen worden sei. Wir haben daher diealten Gesetze durchgesehen, welcho unter den persönlichenKlagen der von Uns gegenwärtig aufgehobenen Klage wegendes weiblichen Einbringens ein grosses Vorzugsrecht gewäh-ren, so dass sie beinahe gegen alle persönlichen Klagen Pri-vilegien gemessen, und allen andern, auch den altern, Gläu-bigern vorgehen sollen. Während sie nun dies bei den per-sönlichen Klagen bestimmt hatten, beschränkten sie, sobald sieauf die Hypotheken Rücksicht nahmen, die Wirkung der Ge-rechtigkeit alsobald, und verdrängten die Jüngern Hypothekender Weiber, wenn sie Klagen hatten, durch die altern Hypo-theken, ohne die weibliehe Schwäche in Betracht zu ziehen,und dass der Ehemann Gebieter des Körpers, S7 ) des Ver-mögens und der gesammten Lebensverhältnisse des Weibes ist»
,86) Es ist hier von demBeweise wider Dritte die Rede, « n(1
zwar wider einen andern P fa n d g 1 ä u b i g e r.87) Corporis, ist nach Glück XIX. S. 105. wörtlich zu nehmen.