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6 (1832)
Entstehung
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198
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198 Codix. L. VIII. Til. 18. (>«»' pothres in pignore etc.

5. D. K. Alexander an Septim.Der ältere Gläubiger kann zwar nicht genöthigt werde«)dir, der du dag Pfand zum Zweiten erhalten hast, deine b'o-derung anzubieten, wenn du ihm aber Alle» da» bezahlt hast»was er zu lodern hat, so wird dein Pfandverhältnis» bestätig'werden. Geg. d. 30. Mai u. d. C. Maxim, u. Patern. (233.)

6. D. K. Valerian. u. Gallien, an Philoxen.

Wenn dag Vermögen im Allgemeinen verpfändet worden»und nachher einige Sachen Andern zum besondern Unterpfand*übergeben werden, so darfst du, weil der Gläubiger aus einerallgemeinen Hypothek für bevorzugt erachtet wird, welcherfrüher coutrahirt hat, wenn du von jenein vorher [ein Pfand]gekauft hast, von dem nachher credilirenden Gläubiger nichtbeunruhigt werden. Geg. d. 14. Mai u. d. C. S ecu Iuris ILu. Donat. (260.)

7. D. K. Dioclel. u. Maximian, an Julian.Wenn auch, sobald dieselben Pfänder mehreren Creditoret»«u verschiedenen Zeiten gegeben worden sind, die altern fürdie Bevorzugten gehalten werden, so wird doch durch recht"liehe Anclorität bestimmt, dass derjenige, mit dessen Gelde er-weislicher Maassen ein Grundstück gekauft worden, in Uetreildessen man sofort übereingekommen, dass es dafür zum be-sondern Unterpfande haften solle, allen übrigen vorgehe. Geff-d. 17. Jau. ii. d. C. d. K.

Authent. De trlenie etc. §. Jllud quoqueetc- {Nov. 18. Cap- 10-)Ingleicbeu soll der Besitzer eines Pfandes, welcher leug-net , dass die Sache dem gehöre, von dein der Kläger die»behauptet, wenn er nach geführtem Beweise dieser Angabe»noch die Sache zu behalten versucht, uuter dem Vorgeben»dass er vermöge einer Hypothek oder aus einem andern an*dieselbe" 3 ) Person zu beziehendem Gruude, eiu näheres Rech'habe, als der Kläger, zuvörderst den Besitz übertragen, bevorer sein Hecht ausführen darf.

8. Dies, an Fahric.Wenn dieselbe Sache zu verschiedenen Zeiten pfanoVech'*"weise Zweien verpflichtet worden ist, so ist es klaren m'dbestimmten Rechtens, dass derjenige, wer zuerst gegen Z»hI"' u Seines Darlehns das Pfaud erhalten hat, für bevorzugt gehalt eDwerde, und der zweite Gläubiger die Befugnis» zum Verkoi»

83) Eandem personam,, sc. illius, cujus esse negavit, m. » '".Novelle selbst zur Erläuterung. In der abstehenden Anor«'nung liegt eine Strafe de» Besitzers, allein wie diese A u 'thentike gerade hinter comb 7. kommt; begreife ich nicht.