Codex. L. YHI. Tit. 18. Qui potiores in pignore etc. 197
Achtzehnter Titel.
Q ni potiores in pignore aabeantu r.(Jf'er im Pfände als bevorzugt erachtet wird.)1. 1). K. Sever. u. Antonin. an Secund.Wer ein Pfand zum Zweiten erhalten hat, kann geinJvecht dadurch gellend machen, wenn er das dem ersten Gläu-■>'ger schuldige Geld bezahlt, oder, wenn er es ihm angeboten,m 'd jener es nicht hat annehmen wollen, dasselbe versiegelt«nd wo niedergelegt hat, ohne es in seinen Nutren zu ver-wenden. G. d. l.Febr. u. d.O. Lateran, u. Rufin. (197.)
2. D. K. Antonin. an Chrcstus w. A.Wenn ihr durch Beeret des Präforg, welcher über da»*>deicomuiUs Recht gesprochen hat, in den Besitz des erb-schafiücuen Landgutes zur Aulrechlerhaltung des bedingten Fi-•teicommisses früher eingeführt worden seid, als euer Gegner 8 ä )Juf den Grund eines rechtlichen Erkenntnisses sich desselben«-.audguls als Pfand bemächtigt hat, bo seid ihr durch den"efehi dessen, welcher das Erkcnutniss rechtlich vollstreckte,der Zeit nach bevorzugt. Benn wenn beide Theile «in ein"fand streiten, so hat der ein Vorzugsrecht, wer der Zeit nachZuvorgekommen ist. Geg. d. 15. Mai u. d. C. d. beidenAs per. (212.)
S.iDera. an Sylvan.Ba, wie du angibst, die Stadt Heliopolis Sn Folge gün-stigen Erkenntnisses in deu Resilz des Vermögens des Erben■owohl , als der Erbscliaftssachen gesetzt worden ist, so be-greifst du, dass, wenn auch dein Vater mit Sosianus contrahirthat, dennoch, wenn er ihn durch eine persönliche Klage ver-pflichtet gehabt, die Stadt vermöge Pfandrechts in Ansehung«•essen vorgehe, was sie auf den Grund der Aucloriliit dessen,Welcher den Befehl dazu erlheilen konnte, zur Erhaltung des-**'«, was ihr zuerkannt worden, in Besitz genommen hat.«eg. d. 12. Septembr. n. d. C. Latus u. Cereal. (215.)
4. J)ers. an Varus.
Wenn du ein Landgut zum Unterpfande erhalten hast,
ev °r es dem Gemeinwesen verpfändet worden, so bist du,
Wie der Zeit nach älterer, so auch dem Rechte nach bevor-
*"eter|Gläubiger]. Geg. d. 11. Octobr. u. d. C. Au tonin. IV
*• R albin. II. (213.)
82 ^Mit Recht nimmt wohl Westpha 1 a. a. O. S. 105. einetiGläubiger des Erben gegen die Glosse an, die einen E*b-^haftsglüubiger versteht.