Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
196
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196 Codex. L. VIII. Tit. 17. (Juae res pignori etc.

den, so soll er einer vom Statthalter zn bestimmenden Strafe un-terworfen werden. Geg. >zu Sirmiuin d. 2. Juui u. d. C. Co«-stautiii. IV. u. Liciu. IV. (315.)

8. D. K. Ilonor. u. Theodos. an Prob., Com, desStaatsschatzes,

Auspfändiingshalber darf nichts genommen werden, waszum Ackerbau gehört. Geg. d. 8. Juui u. d. C. Co n stau«u. Constaut. (414.)

Neue Constitution des Kaisers Friederich. De Statut, et consuet.contra eccles. liberl- ed. §. sfgricu/t.

Dio bei der Landwirthschaft beschäftigten Ackerbauersollen, wenn sie sich in den Städten befinden, sowohl, als wen»sie die Aecker bewirtschaften, überall, wo es sei, sicher sei»)so dass sich Niemand erdreisten möge, Personen, Vieh undAckergerälhe, oder was es sonst Anderes sei, was zur Heutet'lung der Aecker gehört, zu ergreifen, fortzunehmen, oder siebgewaltsam anzumaassen wage. Wenn Jemand diesem Verbotverwegener Weise zuwider zu handeln sich unterfangen habe»sollte, so soll er das Entnommene vierfach ersetzen, und den»Hechte selbst zufolge den Makel der Infamie davontrage»»nichts desto weniger aber durch Kaiserliche Ahndung bestrafwerden.

9. D. K. Justinian. an Menno,, Praef. Pr.

Wenn Jemand in irgend einer Conlractsurkunde folgenaflWorte gesetzt: auf Glauben und Gefahr meines Ver'mögens, oder: ich verspreche dir durch Einzig'bung dieser Gege n stünde He fr iedigung, so verordne"Wir, dass diese Worte, sowohl zur Herstellung einer U> |'°"thek am gegenwärtigen als am künftigen Vermögen des Schuld'ners hinreichen, und nicht mehr, wie zufolge der altern Kai*serlichen Constitutionen, den Begriff einer besondern Hypothekzu enthalten scheinen, da es gerecht ist, den Willen der Co»'trahenteu mehr, als die Worte der Fassung zu berücksichtige"'Ueber sothane allgemeine Hypothek verordneu Wir zur A»**rechterhalduig des Willens der Contrnhenten auch das, daSS,wenn der Schuldner gesagt hat, er verpfände sein Vermöge»»ohne den Zusatz, sowohl gegenwärtiges als zuküni'tiges, dennoch das Hecht der allgemeinen Hypothek a,lCauf das künftige Vermögen bezogen werde. Geg. zu Co«"stantiuopel d, 11. Decbr. u. d, C. Justinian. II. (528.)