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6 (1832)
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Codix. L. Vlil. Tit. 17. Oua* res pignori etc.

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gesetzt hast, 80 Last ein es dadurch gefreiet gemacht; das« eshiernach, weil es die Rechte verbieten , von Niemand verpfän-det werdeu könne, wird iiirgeuds bezweifelt. Geg. d. 30.Würz u. d. C. Latus II. u. Cereal. (215.)

4. I) K. Alexand. an Evocat.Das* auch eine ausstehende Foderting sowohl im Allge-meinen als im ßesondern verpfändet werden könne, ist schon* or Alters angenommen worden. Wenn daher derjenigeSchuldner, dem dti credilirt hast, nicht gezahlt hat, so wird" e,, j dessen Schuld dir verpfändet worden, sobald er nicht,^«1 er von dir über deine Verbindlichkeit noch nicht unter-r 'chtet worden war, dem , welchem er schuldet, schon gezahltuat i durch analoge Klagen auf so hoch Zahlung zu leistenSeiio'tlii};! werdeu, wie du erwiesen hast, das» dir sein Glatt«k'ger schulde, vorausgesetzt, dass er selbst soviel schuldig ist.Ge e- d. 28. Febr. u. d. C. Fuscus IL u. Dexter. (225.)

5. Hers, an Scptim.Die Hoffnung der Belohnungen, welche den Athleten fürdie Kronen 7 9 ) zu entrichten sind, durch ein Privatabkommeu2,1 verpfänden, ist völlig unzulässig, und gilt daher auch dannnicht, wenn ein allgemeiner Vertrag über die Verpfändung de»ga'uzeii Vermögens eingegangen worden ist. Geg. d. 29. Apr.«. d. C. Maxim, u. Patern. (233.)

6. D. K. Dioclct. w. Maxim an Rufus.Wer euere Söhne oder freie Menschen für das euch cre-«ilirte Geld zum Pfände angenommen hat, der hat sich durchdie läuschiing über [die hier vorwaltenden] Ilerhtsbestiminiin-j>en selbst betrogen, iudem es klar ist, das« eine Pfandverbind-ichkeit nur daran bestehe, wag Jemand von seinem VermögenVerpfändet hat. Geg. zu Heraclea d. 1. Mai u. d. C. d. K.

7 ]). K. Consl ant in. an alle Provincialbewohner.Die von jedem Statthaller bestellt»!! Fiscalexeculoren zur"zieliimg dessen, was vom Fiscns 80 ) gefodert wird, dürfend| * 'PlIiijjRrscIaven , oder Pllugochsen, oder das Beatelhlttffftge-*he nicht pfandweise von den Besitzungen nehmen, wodurchrjü Abtragung " er Steuern verzögert wird. Wenn daher ein. ""'svoüsirerker fi ') oder ein Gläubiger, oder der Präfect eines0l- fes oder Fleckens, oder ein Decurio darauf belroifeu wor-

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'S) t)ie Glo

Die Glosse nimmt dies für victoria; m. s. Tavrell. de»/'/. ad Ant. Aus- p. 506 67. ed. Einend, et Obs., de»'etztern, Heidelberg 1504.|y) S- Oothofr. ad Cod. Theod. II. 30. 1.l ) lniercessor = execulov, t. Gothofr. I. I

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