1.94 Codex- L. VIII. TU. 17. Ouae res pignori etc.
ohne Einwilligung: des EigentLümers nicLt verpfändet werdenkönnet Geg. zu Philippopel, d. 15. Juli u. d. C. d. K.
7. Dies, an Cornelia.Wenn dein Vormund nach "Verwendung des darlehnsweis«erhaltenen Geldes in eigenen Nutzen einen dir gehörigen Scla-ven verpfändet hat, und auch du, nachdem du zum volljährige»Alter gelangt bist, deine Einwilligung dazu nicht ertheilt hast»so hat die Sache nicht verpfändet werden können. Geg. d.27. Decbr. u. d. C. d. K..
8. 1). K. Ilonor. it. Theo dos. an loann., Praef. Fr.Die [pfandweise] Verhaftung 76 ) von Grundstücken kannnur eiue Person bewirken, welche sie rechtlicher Weise ver-pfänden konnte. Dans aber durch einen Sciaveu, öder durcheinen Geschäftsbesorger, Pächter, Verwalter oder Mietbsmanfdem Besitz ohne Wissen und Willen des EigentLümers keinJNachtheil bereitet werden könne, wird sowohl durch Auctori-täten des allen Rechts 77 ) als der Gesetze gelehrt. Geg. zuKareiina d. 15. Jul. u. d. C. Honor. XIII. u. TheotL X. (422.)
Siebzehnter Titel.
Q uae re s pignori ohligaripossunt,velnoffet qualiter p i g nus c o nt r ah a lur.
(J^elclie Gegenstände verpfändet werden können , oder nicht)und auf welche FVeise ein l'fand contrahirt wird.)
1. Ji. K. Sever. u. Antonin. an Opiat.
Deine Pflegesöhue 78 ) und andere Gegenstände, von denenes nicht glaublich ist, dass sie Jemand im Desonderu zui»Uuferpfaude bestellen würde, werden durch ein allgemeine*vertragstnässiges Uebereiukoinmen, welches über dein VeruiÖ*gen getroffen worden, aus gutem Grunde nicht als verpfändetbetrachte». G. d. 21. März u. d. C. Lateran, u. llufiu (197.)
2. I). K. Sever. u. Anl onin. an Jlogat,
Da es feststeht, dass ein Pfand durch Einwilligung con-trahirt werde, so bezweifeln Wir nicht, dass, wer den Ran''brief seiner Aecker verpfändet hat, an Verpfändung derAecker selbst gedacht habe. Geg. d. 27. Juni u. d. C. Ap er *m. Maxim. (207.)
3. D. K. Antonin. an Rcstitut.Wenn du deines Sohnes Leiche in einem Denkmale bei'
7fi) Wexus, g. Cod. Tlieod. IL 30. 2. u. Gotha fr. ad h. I
77) Juris. Gothofr, h l.
78) Sclaven. *