Codix. L. Till. Tit. IG. Si alieiia respignori data sit. 193
jedoch ergibt, dass des Gläubigers Geld auf eine Sache des'''genlhiimera verwendet worden »ei, so wird dem nur dieBerichtigung dessen, was gezahlt worden, verlangenden [Gläu-biger] eine Einrede von Nutzen sein. Geg. d. 22. Octobr."• d. C. Sever. II. u. Albin. II. (194.)
2. I). K. Sever, u. Anton, an Latina.Wenn du erwiesen hast, dags die Grundstücke oder Gär-teu , Hin welche es sich frug, dir gehörig seien, so siehst duej ", dass sie dem Gläubiger nicht von einem Andern habenVerpfändet werden können, du müsstest denn wissentlich , dassdies geschehe, dein Nichtwissen zum Schaden des unwissen-den Gläubigers geheuchelt haben. Geg. d. 15. Octbr. u. d. C.A"ton. II. u. Geta. (205.)
3. 1). K. Antonin. an Martin.Der Curator eine» Mündigen oder der Vormund eines Un-'lundigen k auu e ; lle bewegliche dein gehörige ..Sache, dessen"eschäfto er zu verwalten hat, unterpfandsweise nicht ver-l'Hichtcu, ausser wenn er zu dessen Besten ein Darlehu ein-saugt. Geg. d. 27. Jan. u. d. C. d. beiden Asper. (212.)
4. J). K. Alexander an Secnnd.Auch wenn dein Sohn bereits über fünfundzwanzig Jahralt gewesen , welcher sich in deiner Gewalt befunden , so hater dennoch wider deinen Willen eine dir gehörige Sache «irhtVernfä 11( ] cn können. Geg. d. 28. Octobr. u. d. C. Maxiin. II.u - Aelian. (223.)
*>• 1). K. Dioclct. u- Maxim, an EutycJi..Wenn eine noch nicht zum Vermögen des Schuldnersseliorige, von demselben zum Uuterpfande gegebene Sache,acliher anfängt, zu dessen Vermögen zu gehören, so ist es-War kl.,,.^ d mji ( |j 0 j. OW o| ln |i( : |, 0 Klage wegen des Pfandes"■'cht zuständig sei, allein die Billigkeit erfodert es, das» nach"•t der Pfaudklage leicht eine analoge Ilechtsverfolgung er-teilt werde. Geg. d. 20. Mai u. d. C. Maxim. II. u.A 'luil. (28(j.)
6. Dies, an Zosim.
Die Frau, welche ein unter dem Titel der Schenkung
"'i ihre Kinder übertragenes Grundutiick ihrem Gläubiger zum
, «nde gibt, verpflichtet sich vielmehr durch die Pfandgegen-
a S<', als das» sie den Eigenthiimeru Nachlheil stiftete , indem
c « die Servianische Klage deutlich anzeigt, dass pfandrechts-
e 'se nichts gehalten w'erden könne, als was zu des Ver-
a, 'deteii Vermögen gehörig gewesen, und es ganz ausge-
®M feststeht, dass eiuo fremde Sache durch einen Andern
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