Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
191
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Codex, t. Till. Tit. 15. In qulbus causis pignuseic. 191

Auth. de exhib. et introd.reis. §. optim. quoquc {Nov. 53. Cap 5.)und de aequal. dat. etc. §. quin. (Nov. 97. Cap. 4.)

Dies gilt uuter der Voraussetzung, wenn er das Geld zudem Ankauf einer Dienststelle geliehen hat, sonst 7J ) werde«die Kinder oder die Frau des Erblassers allen Andern vorge-zogen werden. Ist aber keiner der vorgenannten vorhandengewesen, so erlheilen Wir die» den andern Gläubigern.

Fünfzehnter Titel.In quibus causis pignus vel Tiypotheca ta-cite contrahitur.

Un welchen Füllen ein Pfand oder eine Hypothek stillschweigendContrahirt wird.)i1. T>. K. Antonin. an Sperat.

Das gesammte Vermögen derer, welche gesphäfzt 74 )werden, ist den Steuern pfandweise verhaftet. Geg. d. J.Juni«. d. C. Antouin. u. Baibin. (213.)

2. Ders. an Vrocul.Ks ist ausgemacht, eins» das Vermögen dessen, wer mitdem Fiscus contrahirt, gleichsam unter dein Titel eines Pfan-des; verhaftet sei, weun dies auch nicht im Besonderu ausge-drückt worden. Geg. d. 24. Febr. u. d. C. Messala u.Sabin. (214.)

3. Ein T/ieil aus einem Rcscriple d. K. AI ex and. an

Demo st h c n.

Obwohl die Nutzungen von zum Unterpfande bestelltenGrundstücken, auch wenn es nicht ausdrücklich ausgemachtWorden, durch stillschweigendes Uebereinkomineii im Pfaudeinbegriffen zu sein scheinen, so hat doch kein lleclrtsgelehrterdie Behauptung aufgestellt, dass die aus den Nutzungen käuf-lich erworbenen Grundstücke in dasselbe Verhältnis» treten.Geg. d. 15. Oct. u. d. C. Maxim. IL u. Aelian. (223.)

4. D. K. Carus, Carin. u. Numerian. an African.Es ist sattsam bekannt, und ans gutem Grunde angenom-men worden, dass das zur Mitgift bestellte Vermögen derer,welche sich mit denen verheirathet haben, die eiiie Primipilar-»telle 75 ) bekleiden, der Verpflichtung derselben verhaftet »ei.Jedoch nur in bestimmter Reihenfolge, nämlich dergestalt, dass

73) Denn die militiae ex castt, werden als Kaiserliche, auchden nächsten Angehörigen mitertheilie Gnade betrachtet, dienur salvo eorum jure verpfändet werden.

,*) D. h. eine Steuer zahlen »ollen.

7j ) 8- B. H. S. 938. n. 21.