190 Codi*. L, Till. TU. 14, Do pignorlbus et hyyothecia.
weise verpflichtet bat, so verklage du den, von dem du an-giebst, dii.su er sich de« Sclaveu bemächtigt, beim iStatt»Lalter der Provinz. Geg. zu Sinuiiiiu d. 29. Decbr. u. d.C d. K.
27. D. K. Jiistiniari. an Menno,, Praef. Pr.In Betreif der Hypotheken, welche die Bankhalter, oderdie Seidenhändler, oder sonstigen Handelsleute in Waaren allerArt den ihnen Geld Creditirenden zu bestellen pflegen, ver-ordnen Wir zur Abschneidung aller Kunstgriffe ausdrücklichst»dass, wenn die Händler nach Abschlnss eines solchen CoU'trncls ihren Kindern oder andern Verwandten irgend eine Dien»'"stelle erworben haben, und zwar eine solche, welche verkaufoder unter bestimmten Umständen auf die Erben übertragenwerden kann, deren Gläubigern freistehen solle, auch ohne denBeweis , dass die Kinder oder Verwandten der Händler diöStellen mit deren Gelde erworben haben, (vorausgesetzt iind'ir-lich, dass nicht das Gegeutheil bewiesen wird, dass nämlichAndere aus ihrem Vermögen das Geld hergegeben haben,)ihre Foderung von Denen , welche die Stelle erhalten haben,einzuziehen, oder sie auf so hoch in Anspruch zu nehmen,als die Dienststelle verkauft werden kann. "Wir befehlen, dasSdie« auch dann Statt haben solle, wenn ihnen nachgewiesenwird, das« die Händler fremden Personen von ihrem Geldsdergleichen Dienststellen erworben haben, dergestalt also, dass»was im Allgemeinen in Ansehung der eine solche Stelle,welche verkauft oder auf die Erben übertragen werden kann,bekleidenden Schuldner selbst erlaubt ist, nämlich die Befug-nis« für die Gläubiger, nach dem Rechte der Hypothekensolche Dienststelleu sowohl »och lebender Schuldner in An-spruch zu nehmen, wenn sie nicht befriedigt werden, als auchnach deren Tode zu verlangen, was für diese Dienststellen inGemässheit des allgemeinen Uebereiukomineus der dieselbenBekleidenden 73 ), oder der Kaiserlichen,, eine solche Gnadegewährenden Constitution gegeben zu werden pflegt, auch i"Ansehung der Person der Händler, wenn gleich Diejenigen,welche die Dienststelle bekleiden, nicht im Mindesten für di«Schuld verhaftet sind, für die Gläubiger der erstem unverkürztgehallen werden soll. Solches, verordnen Wir, soll nur '"Ansehung der künftigen Dienststellen gellen, nicht aber inBetreif derer, Welche die Kinder und Verwandten 8olhfl» erHändler, oder fremde Personen mit deren Geldern bereits er-worben haben. G. d. 1. Jun. u. d. C. d. K. Justinian.il. (528.)
72) Die ein Collegium bildeten, ». Westphal a. a. 0.S. 96. b.