Codex. L. VIII. Tit. 14. De pignoribus et hypoi/wcis. 189
des Evodianus schuldig zn sein glaubt, «Jongelben an, und wennsie es nicht Laben wollen, ho versiegelt und deponirt es, uudVerklaget dieselben beim Präsidenten auf Zurückgabe des Pfän-de«. Geg. d. 16. Febr. u. d. C. d. R.
21. Dies, an Fi eins.Ein Dritter, der verpfändete Gegenstände durch Zahlungder Schuld auslöst, kann das, was er gegeben, zurückfodern,«icht aber das Eigentlium daran erlangen. Geg. zu lletiariaä ' 30. Octobr. u. d. C. d. K.
22. Dies, an Antiochian.
Dadurch, dass der zweite Gläubiger dem ersten seine«odermig anbietet, befestigt er «ein eigenes Pfandrecht, und ersann vom Schuldner das Capital [des ersten Gläubigers], je-doch blos die von ihm zu entrichten gewesenen Zinsen, nicht«"ich Zinsen von [den von ihm berichtigten] Zinsen verlangen,Geg. zu Nicomedia d. 11. Dec. u. d. C. d. K.
23. Dies, an Macedonian.
Wer über fünfundzwanzig Jahr alt ist, kann ein erlassenesPfandt'ibereinkoinmeii, da einen blossen Vertrag der Art seinemWillen zufolge das prätorische Edict schützt, nicht weiter inAnspruch nehmen. Geg..zu JVicouied. d. 15. Dec. u. d, C. d. K.
24. Dies, an 3Iarc.Der Gläubiger kann nicht gedrängt werden, von der Ver-folgung des Pfandes abzustehen , und die Schuldner mit derpersönlichen Klage zu belangen. Geg. zu JMicomed. d. 1Ö.Dec. u. d. C. d. K.
Auih. de fidejuss. §. Sed neque ad res (Nov.,4. Cap. 2 )Dies, wenn der Gläubiger besitzt; besitzt aber ein Anderer[dag Pfand], so findet die hypothccarisclio Klage solange nichtStatt, bis wider den Schuldner und den Dürgcn persönlich ge-klagt worden ist. Und wenn aus des Schuldners Hypothek»eine Befriedigung erwächst, dann sollen die etwanigen Hypo-theken des Bürgen angesprochen werden. Diese ttechtsbe-"liiiunuiig gilt auch von den Erben 71 ),
25. Dies, an Dracontius.Wenn der zum Uuterpfande bestellte Sclav gestorben ist,s <> Verbleibt das Foderungsrecht der Schuld unverkürzt. Geg.*H Nicomedia d. 27. Decbr. n . d. C. d. K.
26. Dies, an Miinril.Wenn dir dein Schuldner einen Schnellschreiber pfaud-
7| ) S. Glück XVIII. S. 3G4.