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188 Codex. L. VIII. Tit. 14. De pignoribus et hypothecis.
persönlichen Klage, oder die Besitzer der Pfänder mit derdinglichen Klage belangen -wollen. Geg. zu Meraclea d.1. Mai u. d. C. d. K.
Authent. de liiig. §. Ab hoc auf. (Nov. 11'}. Cap. 1.)Es ist hierbei hinzuzudenken, wenn der Schuldner ihnnicht aus dem Erlös der verkauften Sache befriedigt, zu wel-chem Ende ihm die Vindicationsklage 70 ) verstattet wird.
15. Dies* an Jiasilida.Es ist eine ausgemachte Wahrheit, das« der Schuldnerweder durch Verkauf, noch durch Schenkung, noch durchVermächtnis» oder Fideicommiss letztwillig hinterlassend denGläubiger in eine nachtheiligere Lage bringen könne. Wen«du dich mithin getrauest, beweisen zu können, dass dir ein«Sache verpfändet sei, so kannst du das Pfand in Anspruchnehmen. Geg. zu Ileraclea d. 5. Mai u. d. C. d. K.
16. Dies, an Jlerois.
Wenn auch dein Bruder nicht ihm, sondern dir gehörigesGeld auf seinen Warnen ausgeliehen und ein Pfand dagegenerhalten hat, so hat er doch für dich keine Pfandverbindlicb-keit erwerben können. Geg. zu Adrianopel d. 13. Mai u. d.C. d. K.
17. Dies, an Pontia.
Wenngleich dein Bruder dasjenige Geld, was er vondir darlehensweise erhalten, zum Ankauf eines Grundstücksangelegt hat, so hat dennoch, sobald er dir dies nicht im All'gemeinen oder im Besondern verpfändet hat, die Zahlungdeines Geldes demselben nicht die Eigenschaft eines Pfandes»ertheilf. Es versteht sich von selbst, das« du deine Foderungmit der persönlichen Klage bei dem Präsidenten in Anspruchnehmen dürfest. Geg. d. 21. Mai u. d. C. d. K.
18. Dies, an Evod.Die Verfolgung eines Pfandes oder einer Hypothek isteine dingliche. Geg. zu Sirmium d. 1. Decbr. u. d. C. d. K.19. Dies, an Maxim.Gleichwie der Pfandgläubiger gewaltsame Naturereignissenicht zu -vertreten hat, so wird er doch auf der andern Seitezur Vertretung der Arglist und Verschuldung, so wie derVerwahrung angehalten. Geg. d. 16. Decbr. ü. d. C. d. K«20. Dies, an Alexander.Zur Fodernng der Schuld kann der Gläubiger keinesweg' 8genöthigt werden. Deshalb bietet das, was ihr den Erben
70) Des Pfandes gelbst, n. die Novellenstelle gelbst, von derdie Auth. nur ein kurzer Auszug ist.