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6 (1832)
Entstehung
Seite
187
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Codkx>'L. VIII. Tit 14. Da ptgnoribut et hypntheckt. 187

und wenn du den Ueberrest nachgezahlt, sobald [dem Gläu-biger] volle Befriedigung zu Tbeil geworden, dir die Besi-tzung zurückgegeben werde. Geg. d. 29. Sept. u. d. C.Gordian. u. Aviola. (239.)

10. D. K. Dioclet. u- Maxim, an Alexander.Die gegenwärtigen Scbnldner müssen zuvörderst [giitlicli]anfgefodert werden [Zahlung zu leisten] r,R ). Wenn sie nun«»fgefodert, ihre Schuld nicht abgetragen haben, so wird derProvinzialstatthalter keinen Anstand nehmen, dir, wenn dud'e Pfänder oder Hypotheken angreifst, welche du in derSchuldverschreibung al» besonders verpfändet anführst, durchdie zuständigen Klagen die Hülfe seiner Autorität angedeihen*<« lassen. Geg. d. 19. Jan. u. d. C. d. K. IV. «. III.(290.)

11. Dies, an Euphrosyn.Dein Atntgernenner 69 ) steht es nicht frei, den [unge-norsamen] Ernanuten ohne Ermächtigung des Präsidenten aus-zupfänden. Geg. d. 13. März n. d. C. d. KL.

12. Dias, an Kusch.Wenn deine Frau für ein empfangenes Darlehn ihr gehö-rige Sachen verpfändet hat, und du sie beerbt hast, so wirstdu, wenn auch über diesen Umstand keine Urkunde aufge-nommen worden, dennoch, sobald du die Schuld zurückgezahlthast, den Gläubiger auf die Zurückgabe der erstem mit vollemHechte in Anspruch nehmen köuueu.

13. Dies, an Blair ona.Da du in deinem Hinschreiben antriebst, es habe dieüber fünfundzwanzig Jahr alle Eigenthümeriu die dir verpfän-deten Gegenstände dir vermöge Eigentumsrechts zu besitzengestattet, und an Zahlungs Statt gegeben , so genügt der Cou-tract und Wille der Eigenthümeriu zur Festhaltung für dich.Geg. zu Heraclea d. 29. April h. d. C. d. K.

14. Dies, an JLpian,Wenn die Pfänder absehen des Schuldner» verkauft wor-den , go ist es bekannten Hechtens, dnss die Gläubiger Fiijf«nd Macht haben, ob sie die ihnen Verpflichten mit & 9

\Denunciationibu$ conuenicndi, die Glosse findet hierineine urbanilas; ich glaube es so wie übersetzt, richtig zugeben; s. auch Wcstphal a. a. O. S. 2!>l.

69) Maus. 7. 9. D. de man. Ich verstehe hier die Municipalobrig-keit, welche Jemanden zum Vormund ernennt hat. 8. Bris-»on. Wi nomiuator; auch Westphal a. a. O. S. 108.