Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
186
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186 Codix. L. VIH. TK. 14. De pignörlbus ei hypothech.

Aecker verplan Jet zn Laben, so ist «leine Beschwerde, Ja»»du gewaltsam zur Stellung 1 eines Pfandes genöihiget worden,ohne allen Grund. Willst du also deine Sache wieder haben,so zahle deinem Gläubiger das schuldige Geld. Geg. d. 30.Mai u. d. C. An ton in. III. u. Geta II. (208.)

5. D. K. Antonin. an Domitius.Der hochachtbare Provinzialpräsident wird dich hören,Vfenn du dein Pfandrecht in Anspruch nimmst. Auch wirddir das wider deinen Schuldner ergangene Erkenntnis* nichtschaden, wenn sich ergeben, das» er mit deinem Gegner inheimlichem liinVerständnis» gewesen, oder, wie du sagst,nicht nach Erörterung der Sache sondern durch Verjährungverloren habe fi '). Geg. zu Rom d. 15. Mai u. d. C. d.beiden Asper. (212.)

6. liers. an Quinl.Zu dem Beirage der FoJerung wird auch Jas mitgerech-net werden, was der Gläubiger wegen der zum Pfände ein-geräumten Besitzungen als Beitrag zur Befestigung der Wegeoder als irgend eine andere nothwendige Leistung übernehmenmüssen. Geg. d. 30. Juli u. d. C. Anton. IV. u. Bal-biu. U. (213.)

7. D. IC (rordian. an Martian.Die Ersitzung eines Pfandes [abseiten eines Dritten] Lebtdas [Pfandjübereinkommen nicht auf. Geg. d. 5. Septbr. o.d. C. Pius u. Pontianus. (238.)

8. Dcrs, an Fest.Wenn du ancli Jie persönliche Klage wider Jen Hanpt-BcLnldner oder dessen Bürgen oder Creditauftraggeber bereit»angestellt und deren Verurtheilung erwirkt hast, so hast duimmer noch die Verfolgung des Pfandes. Geg. d. 15. Mär*u. d. C. Gordian. u. Aviola. (239.)

9. Dcrs. an Atticus.Wenn das Eigeuthiiin an derjenigen Besitzung, welch«verpfändet worden, von der Eigenlhümerin-Schuldnerin a»fdich übertragen worden ist, und nachher der Gläubiger ode'dessen Erben dieselbe innezuhaben angefangen haben, so stelleEigenthumsklage an, wud es wird der Provinzialpräsideotdafür Sorge tragen, dass, nach Abrechnung der Nutzungen»

67) Es ist nämlich der Fall etwa der: dass A. an B. ein Land-gut verpfändet; und es an C- verkauft, und nun zwischenB. und C. Process entsteht: so Westphal Erl. d. Ges. voi»Pfandrecht S. 183. ff.