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6 (1832)
Entstehung
Seite
185
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Codex. L. VHI. Tit. 14. De pignoribus et hypothecis. 185

Andern aus gotbanen Einkünften und Bauten für sich, dieGebote Uuseres Kaiserlichen Gesetzes überschreiten, so sollendie fu'uf ersten Beamten seines Dienstpersonals zu immerwäh-render Verbannung' verurtbeilt werden, «nd ihr Vermögenohne Weiteres der Stadt, welche sie bevortheilt haben, ver-fallen , der Provincialstatlhaller aber mit einer Busse vonfiinf/.iji' Pfund Gold bestraft werden. Dieselbe Strafe sollauch de'i Statthaltern von Spectabilitälsrang, selbst wenn sie">it der Würde der Illustritiit beehrt sind, und deren Diensf-I'ersouale , wie obgedacht, bevorstehen. Geg. *

Vierzehnter Titel.

De pignoribus et hypotliccis.{Von Pfändern und Hypotheken.)

1. D. K. Sever. an Timotheus.

Der Schuldner, welcher erklärt, er wolle seinen Gläu-bigern die Pfänder abtreten, wird dadurch keineswegs befreiet.Geg. d. 25. Febr. u. d. (,. Sever. II. u. Albin. II. (194.)2. I). K. Sever. u. Antonin. an I^ucius.

Wenn es auch feststeht, dass dein Gegner Etwas beson-ders, das ganze Vermögen aber im Allgemeinen zum Unter-l'fande bestellt erhalten und ein gleiches Recht an Allem habe,so mtiss doch' bei der ltechtsvollstreckung einige Rücksicht beob-achtet werden. Ist nämlich Gewissheit vorhanden, dass eraus dem, was ihm besonders verpfändet worden, volle l»e-Iriediguug seiner ganzen Foderung erhalten werde, so wirdjrer I rovincialprüsident' befehlen , dir dasjenige, was du nach-her aus demselben Vennögeu zum Unterpfaude erhalten hast,inzwischen nicht zu entziehen e '). Geg. d. 30. Mai u. d.ft Cilo II. u. Libo. (204.)

3. J)!es, an 31 aar-im.

Die Gläubiger, Welche, wenn ihnen keine Rückzahlunggeleistet worden, indem sie sich in den Besitz setzen, da-durch das übereinkunfisweise erworbene Recht ausüben,Werden zwar nicht so betrachtet, als übten sie Gewalt aus,allein sie sollen doch deü Besitz unter Ermächtigung desI rasidenten ergreifen,»'. Geta. (205.)

4. Dies, an JJ ellius.

Da du geständig bist, das Geld empfangen und deine

Geg. d. f. Mai u. d.

igungC. An to 11 i 11.

66) Es ist nämlich hier ein Streit zwischen zwei Gläubigern,einein altern und einem Jüngern über das Pfandrecht zu ver-stehen.