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6 (1832)
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184
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184 Codex. L. VIII. Tit. 13. De ratiociniis operum >etc.

Dreizehnter Titel.

De ratio ciniis operum publicorum et tlcpa-tribiis civilalum.

(Von den Rechnungen über 'öffentliche Statten und den Ta-

1crn<> 3 ) der Städte.)

1. 1). K. Zeno an Arcad., Praef. Fr,Wir befehlen, dass die Statthalter der Provinzen und die imRange der Spec/abilitüt stehenden Vorsteher der einzelnen Be-zirke, d. h. der Kaiserliche Präfect und der Comes des Orients»beide Proconsnlen... und die Vicsrien , zugleich mit ihreuDienstiinlergebenen, in Gemässheit allgemeiner Verfügungdeiner hohen Amlsstelle sich der Revision öffentlicher Bau-ten ü ') oder Wasserleitungen, die aus den städtischen Cassen,oder durch freiwilliges Herschiessen von irgend Jemand er-richtet worden sind oder sein werden , auf alle Weise enthal-ten, und nicht im Mindesten auf irgend eine Art oder zuirgend einer Zeit bei der Revision der städtischen Einnahmen,oder aufgeführten Bauten oder solcher,! welche regelmässigunternommen werden , dadurch , dass sie von den auszugeben-den einzelnen Goldgulden eiuen Beller r ' s ) für sich fodern,oder sonst einen Gewinn in Anspruch nehmen, mit Sachender Art befassen, inmaassen dieselben den Vätern der Städtetind deren Fürsorge überwiesen sind. Sollte Jemand eine«Bau ans eigenen Mitteln aufzuführen versprochen haben, solassen Wir, wenn es gleich richtig ist, dass sie aus dem bloßeinseifigen Versprechen oder Zusage zur Ausführung des ausFreigebigkeit [versprochenen] Baues durch rechtlichen Zwangverhaftet sind, dennoch nicht zu , dass sie oder ihre Erbeneiner Rechnungslegung oder Revision, als sei z. B. nicht die ganzeversprochene Summe zu dem Bau verwendet oder der Bau unnütz*lich angelegt worden [unterworfen], oder aus irgend einem ander»Grunde oder auf irgend eine Weise und irgend jemals einiger Beun-ruhigung ausgesetzt werden sollen. Sollte aber ein Provincialstatt-Iialter von Clarissiinatsrang oder sein Dienstpersonale durch Revi-sion der öffentlichen Einkünfte oder Bauten (jnserm Verbote zu-wider, oder durch Foderuug eines Hellers oder irgend etwa»

Üh\ »< Savigny a. a. O- I. S. 305. f.

64) Jh'scvtiendis oper. pubh; eigentlich ist discussio (Cod-The od. JC. i. 14.).* per quam expensi et excepti ratio cid'rescit, s. Glossar. Gothofr. h. v. Cujac. ad h. I. in-dessen ist besonders eine zu diesem Ende anzustellend 6Prüfung oder Recherche zu verstehen, mithin sowohl derRechnungen nls Schätzung des operis puhh'ci seihst.

65) Stuquh, s. Glosse zu Auth. sed hodie de Episc. et Clef-es ist eine ganz kleine Münze i Uncia.