Codex. L. VUI. Til. 12. Dt operibus publicis.
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die Einkünfte von den gedachten Orten je nach dem beliebtenbetrage UI ) zur Erleuchtung und in Staud Haltung der Ge-bäude und Dächer für da» Bad Unserer Kaiserlichen Resi-denzstadt ohne alle Entschuldigung verwendet werden »ollen.Geg. d. 9. Jan. u. d. C. Victor. (424.)
20. 1). K. Theodos. u. Valentin, an Cyrus, Praef. d.
Stadt.
Wer ohne die Ermächtigung eines an deine Gerichtsstelle*n erlassenden Kaiserlichen Rescripts'Zwischengänge 62 ) ganzoder theitweise in seine Häuser eingeschlossen, oder Säulen-hallen sich angemaasst hat, der, befehlen Wir, soll der Kai-serlichen Residenzstadt ihr voriges Recht zurückerstatten, und sollauch eine Uusse von fünfzig Pfnnd Gold nicht ausbleiben, wennJemand hinführo sich etwas Aehnliches erdreisten sollte. Geg.d. 1. Kovbr. u. d. C. Theodos. XVII. u. Fest tu. (439.)
21. Dies, an Cyrus, Praef. d. St.
Die mit Gold und Marmor verzierte Basilica soll fürimmerwährende Zeiten frei bleiben, und befehlen Wir, dassnie nicht mit der Beschattung von Reliefportraits irgendJemandes, oder, zu Wessen Ehren es sein möge, geihaliltenTafeln verunstaltet werden, und nirgends, in keinem Theilerwähnter Basilica, Etablissements, oder Läden aus Bretternangebracht werden sollen. Ebensowenig sollen, verordnenWir, Pferde hineingeführt, noch Hochzeiten darin gefeiertwerden. Geg. zu Coiistaut. d. 22. Jan. u. d. C. V a lent in. V.o. Anatol. (440.)
22. D. K. Leo an Ery ihr., Praef. Pr.
Es soll in dieser Kaiserlichen Residenzstadt oder in der* roviuz kein Statthalter einen neuen Bau beginnen dürfen,bevor er dasjenige, was er von seinem Amtsvorgänger oderVorfahren angefangen und entweder durch Alter eingefallenoder aus Nachlässigkeit liegen gelassen vorgefunden, eifrig undthälig ausgeführt hat, indem er sich dadurch das gröiste Lobbereitet, wenn er das in baulichen Stand wieder hergestellt»at, was alt ist und Ausbesserung verlangt, und was vonAndern angefangen und unvollendet gelassen worden. Geg.*«« Constant, d. 27. Febr. u. d. C. Martian. u. Zeno.(469.)
61) D. h. nach den mit den Pächtern geschlossenen Contracten*>2) Zwischen zwei Häusern.