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Codex. L. YHI. Tit. 12. Da operlbm publich.
bei Unserer Majestät, erlaubt sein, mit gehöriger Ehrerbietungsowohl Unser IJilJ, als dag der älteren Kaiser herabzunehmeiiund nach geschehener Ausbesserung des Gebäudes dasselbean seine Stelle wieder hinzusetzen. Geg. zu Constant. d. 27.Juni u. d. C. Are ad. VI. u. Prob. (406.)
17. D. K. Ilonor. u. Theodos. an Monax., Praef. d. St.Jedweder Ort in dein Residenzpalaste dieser Stadt, derunpassend von Privatgebänden eingenommen ist, soll sofort,nach JYiederreissung aller Gebäude welche darauf befindlich,dem Palaste wiedergegeben werden, weil dieser nicht durchPriratwäude beengt werden darf. Denn die Kaiserliche Resi-denz i7 ) inuss überall abgesondert sein, so dass nur diejeni-gen darin Wohnung haben dürfen, welche der gewöhnliche • s )Bedarf Unserer Majestät and die Staatsverfassung auserwählthat; und soll auch künftig All und Jeder au Anmaassungender Art verhindert werden. Geg. zu Constant. d. 21. Febr.u. d. C. Honor. VIII. u. Theo dos. III. (409.)
18. Dies an Anthem., Praef. Pr.Die Thürme der neuen Stadtmauer, welche zum Schutzdieser Residenzstadt erbauet worden, sollen nach Vollendungdes Werkes, dem Gebrauch derer überwiesen werden, durchderen Ländereien diese Mauer dein Eifer und deine Sorgsam-keit nach dein Ermessen Unserer Majestät geführt hat 5 9 ).Es soll auch für immerwährende Zeiten nach diesem Gesetzedie Bestimmung bestehen , dass diejenigen , welche Eigenthü-mer dieser Besitzungen geworden, alljährlich auf eigene Ko-sten deren Wiederherstellung zu besorgen haben sollen , undindem sie in Folge öffentlicher Vergünstigung davon Gebrauchmachen, auch nicht anstehen , die Besorgung deren Ausbes-serung und Instandhaltung zu übernehmen. Denn auf dieseWeise wird der Glanz des Werkes zum Schutz der Stadt mitdem Gebratich und Nutzen der Privaten zugleich erhaltenwerden. Geg. d. 4. April u. d. C. Lucius. (413.)
19. D. K. Theoäos. an Severin., Praef. d. St.Weil viele Wohnungen mit Läden unter den Säulenhallendes Zeuxjppus 60 ) angebracht sind, so verordnen Wir, das*
67) Imperium, Gothofr. I l ad Consi. 47.
58) Legitimus, Gothofr. I. I.
59) Celebratur, Gothofr. I, 7.
60) S. Gothofr. I. I ad Const. 52. es ist das Bad des Ze«t-xipptis zu Cnnstantinopel gemeint, um welches herum Säu-leuhallen augebracht waren.