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6 (1832)
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181
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Codex. L. VIII. Tit. 12. De operibus publicis.

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fangen zn dürfen glauben, oder Ton diesen und jenen Bautendie Verzierung', oder den Marmor, oder irgend etwas Ande-res , wovon zu erweisen steht, dass es zur Zierde und zumGebrauch in den Städten gedient Labe abzunehmen, oder wo»»ders hin zu -versetzen, ohne deinen Befehl sich unterstehen.Wer dein zuwider haudelt, soll um sechs Pfund Gold gestraftVerden. Eine ähnliche Strafe «oll die städtischen Senate tref-fen, wenn sie die Verzierungen ihrer Vaterstadt durch dieA-uctoriiät gegenwärtigen Gesetzes nicht verlheidigt haben.Die Bauten von Magazinen s '-') und den Ställen [der Post-pferde 53 )] mögen aber die Provinzialslatthalter nach eigenemifoinssen sich zum löblichen Eifer angelegen selu lassen. Geg.7 <i Mailand d. 1. Jan. u. d. C. Ilonor. IV. u. Eutychian.(398.)

14. Dies, an Scver., Praef. d. St. Rom.Diejenigen Gebäude, welche gemeiniglich Vorbauten S4 )genannt werden, oder weun sonst ein anderer Bau an öffenl-.liehe oder Privatwände S5 ) dergestalt augesetzt ist, dass dieNachbarschaft daraus Feuergefahr uud Unglück fürchtet, oderder Raum in den Strassen beengt, oder in den Säulenhallendie Breite eingeschränkt wird, verordnen Wir abzutragen und»iederzureissen. Geg. zu Constant. d. 10. Octbr. u. d. C,Ilonor. IV. u. Eutych. (398.)

15. Dies, an Eutych., Praef. Pr.Wenn Menschen auftreten sollten, welche verlangen,dass ihuen von Unserer Gnade ein öirentlicbes Gebäude zuge-standen werde, so sollen sie nur ganz zerfallene und völligabgetragene und die gar nicht mehr zum Gebrauch für dieSinJte dienen erhalten, und sollen dergleichen Ilescripte deinerhohen Amtsstelle mitgetheilt werden S6 ). Geg. d. 13. Decbr.u. d. C. Honor. IV. u. Eutychian. (398.)

16. Dies, u, Theodos. an Aemilian., Praef. d. St.Wenn es nöthig geworden , Säulenhallen oder sonst eindiirch Alter oder zufällige Ereignisse baufällig gewordenes Ge-Wde auszubessern, so soll, auch ohne vorherige Anfrage

62) Horreum, für annona militaris, s. Gothofr. I. I. adConst. 17.

53) Stabuhim, destinaium animalibus cursus publici^ 8. Go-thofr. I. I. ad Const. 16.

j>4) Parapetasia, S. Gothofr. I. I. ad Const. 39.

°5) Ich lese mit Cod. The od. opera publicis moenibus velprivatis sociata, s. Gothofr. I. 1.

°6) Üeber Jas Historische dieser Stelle s. Goihofr. I. I. adConst. 40.