Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
176
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170 Codex, h. VIII. Tit. 10. De aedificiis priualis.

Hindernis» io den We» leg't, wenn er sachfällig wird, dem-selben alle Schäden, welche eingetreten, auch den Werth desBaumaterials, welches erweislich während der Zeit des Pro-eesses verdorben oder verschlechtert worden, ersetzen solle»Wer aber ohne Recht dazu einen Bau unternommen hat, oderim Process unterlegen, soll dem, wer sich dem Bau widersetz*,nnd jenen desfalls geuöthigt hat, auf einen Process einzugehen»allen Schaden ersetzen. §. 8. Im übrigen aber, befehlen Wir>«ollen alle Processe der Art durch Erkenntnis» deines Tribii'nal allein entschieden werden, und kein anderer der ehreP'werthen Staatsbeamten Streitigkeiten der Art zur Verhandlungziehen, noch einer von denen, die über einen solchen Umstai!<lStreiten, irgend einen Einwand wegen ihres Kriegsdienstes oderdes Gerichtsstandes wegen Nichtzuständigkeit oder Nichtvei"pflichtting zur Erlegung - der Geldstrafe aufstellen, welche im Kr-kenntniss des ehrenwerthen Präfetten der Stadt Rom oderdes von ihm bestellten Richters zu erlegen geboten worden ?gondern wer in dem Process unterlegen hat, der soll durchdie Häscher deiner Amtsstelle zur Zahlung genö'thigt werden»ohne einer Einrede des Gerichtsstandes sich dawider bedienenzn können. §. 9t Dafür magst du aber Sorge fragen, das"keine Entrepreneurs oder Baumeister, sobald sie einen Baubegonnen haben, denselben unvollendet verlassen, sondern der-jenige , wer ihn angefangen , entweder gegen Empfang de»Lohnes denselben zu vollenden, oder den dem Bauherrn daran»entstehenden Schaden, und sein Interesse au der Beendigung'desselben zu ersetzen gezwungen werde. Sollte derjenige)welcher dawider gehandelt, arm sein, so soll er mit Schlägengezüchtigt aus der Sladt /gejagt werden. Ein anderer von der-selben Kunst soll das von einem Andern Begonnene zu vollen-den nicht verhindert werden, was entreprenirende Baumeisterwider die Bauherrn sich, wie Wir vernommen, unterstandenhaben, indem sie weder selbst den begonnenen Bau zu Endeführen, noch leiden, dass Andere denselben ausführen, sondernden Bauherrn unsäglichen Schaden dadurch zufügen. We raber den von einem Andern angefangenen Bau deswegenselbst, dass er von einem Andern angefangen worden, z"vollenden verweigert, der soll mit dem, welcher den Bau IW"gen lassen, ganz gleiche Strafe erleiden.

13. O. K. Juslinian. an Ioann', Praef. Pr.

Da bezweifelt worden, ob die vom Kaiser Zeno hoeb-

seligen Angedenkens an Amantins, Präfecten der Stadt R»" 1

erlassene Constitution, welche von den Dienstbarkeilen band«"'

ine Localbeziehnng- habe, oder Blieb auf diese blühende $&""

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an wen

jumiuOTcuuii»' uane, ouer nueu um aiese ojiiJjende wdbur sei, und die Rechtsbestimmuugen der [Stadt Rotf*J