Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
175
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Codex. L. VW- Tit. 10. Da aedißcüs pvivaiis. 175

auswärts mit Marmor verziert 'werden »ollen , um der Stadt*»r Zierde und den Vorübergehenden zum Wohlgefallen zugereichen. Die in andern Theileu der Stadt zwischen denSäulen errichteten Werkstätten verordnen Wir, sollen so an-gelegt werden, wie du das Eine oder das Andere der Stadtfür zuträglich befinden wirst, sowohl rücksichllich des Maass-stabes als des Ortes, wobei jedoch überall Gleichheit beobach-tet werden soll, damit nicht, was dem Einen erlaubt ist, demAndern verboten werde. §. 7. Wir verordnen auch , dassrechtliche Männer durch listige Kunstgriffe von Chicaneursnicht beeinträchtigt werden. Denn es gibt Leute genug, dieMos aus JNeid, ohne dass»ihuen ein Unrecht widerfährt, denen,Welche zu bauen beabsichtigen, Streitereien auzeddeln, und dieNotwendigkeit herbeiführen, den Bau aufzuschieben, so dassmancher, der einen Bau begonnen, heruach daran verhindert,geuöthigt wird, den Bau liegeu zu lassen , und in processuali-sclie Weiterungen verllochten, das Geld, womit er »ich einHans zu erbauen gehöht, auf den Process verwenden nuiss,Und, was uuu ganz widersinnig ist, wenn er ein obsieglichesErkenntnixs erhalten, wie in unauflösliche Bande gefesseltbleibt, wenn der, welcher den Bau verhindert, unter dem Vor-waude der Appellation die Fatalien erwartet , und darin , dasser den Bau zum Schaden des Nachbars verhindert, ein Ver-gnügen findet. Ordnen daher hiermit, dass, wenn, in Streitig-keiten der Art wider die Decrete des Richters Appellation ein-gelegt wird, sobald der Bericht oder der schriftliche Entwurfau den Oberrichter erstattet wouden, auch ohne die Fatalienabzuwarten, dem Obsiegenden und dem Besiegten freistehenSolle, zusammen oder jeder allein , sich au dein Tribunal zuwenden, und, nachdem der Gegeutheil, wenn er abwesend ist,gewohnlichermaassen vorgefodert worden, den Ausspruch desRichters anzuzeigen, damit, nach Abschneiduiig alles Streites,der Process sein gesetzliches Ende erreiche, und, wenn esWinter ist, oder derselbe nahet, der, welcher bauen will, undwiderrechtlich verhindert worden ist, während auf die langenFristen der bestimmten Termine gewartet wird, nicht uner-setzlichen Schaden leide. Und wenn Jemand in solchem Pro-cess, ohne sich bei deinem Ausspruch zu beruhigeu, dawiderhat appelliren wollen, so soll sofort eine Anfrage um Ent-scheidung geschehen, und sowohl ihm als dein Obsiegenden,wie es Sitte ist, das Verfahren über das Erkenntuiss an Un-serin Kaiserlichen Hofe unverzüglich eröffnet werden *').Männiglicb sei aber zu wissen, dass, wer einem Bauenden ein

*1J ZxomTo&m tip iptyot; verstehe ich so; die lat. Uebers. ha-ben senlcnlia examinanda, und aecuratius expendere.