Codex. L. YIll Tit. 11. De novi operis mmikiiione. 177
auch in dieser [Unserer Residenzstadt] beobachtet werden müs-sen, die altern aber,. welche entgegengesetzt lauten, in denProvinzen Statt Laben, so verordnen Wir, in Betracht, dasses Unserer Zeiten unwürdig' ist, Wenn andere Rechlsbestim-•nnngen in solchen Füllen in dieser Unserer Residenzstadt, undandere bei Uusern Provincialen gelten, hiermit, dass besagteConstitution in allen Städten des Römischen Reiches geltenUnd deren Anordnung zufolge Alles vor sich gehen, und wennirgend eiue Verfügung gegen die alte gesetzliche Bestimmungdurch dieses Gesetz neu eingeführt worden , solches auch in«len Provinzen von deren Präsidenten beobachtet werdeii, itnUebrigen aber Alles , was durch das Zenonianische Gesetznicht erst neu eingeführt worden, sondern in den allen Ge-setzen enthalten ist, überall in seiner Kraft verbleiben soll."eg. zu Con'stantin, d. 1. September n. d, C Lam päd. u,Orest. (531.)
Elfter Titel.
De novi o p er i s n u n t i a t io n c.
(Von dem Einspruch wegen Neubaus.)
1. D\ K. Justinian., an Ioann., Praef. Pr,Es ist Unserer Majestät kund gethan worden, dass über denEinspruch wegen IVeubaus bei den Alten ein Zweifel entstandensei, welche behaupteten, dass wenn Jemand eine Anzeige zur Ver-hinderung eines Baues gemacht habe, er nach Verlauf eines Jahre»von Erlas« der Anzeige an, den Bau nicht wiederum verbietenkönne. Dies hat Uns doppelt unbillig geschienen; -denn ent-weder hat er das Verbot nicht richtig erlassen, und dann istes unpassend, dies ein ganzes Jahr hindurch ztk verhindern,oder er hat das Verbot richtig erlassen, und dann muss erauch nach Jahresfrist die Erlaubuiss haben, den Bau zu ver-hindern. In der Absicht,' dieser Unbilligkeit abzuhelfen, •ver-ordnen Wir daher hiermit, dass, wenn Jemand eine Anzeigeerlassen, in dieser Unserer Kaiserlichen Residenz der Präfectder Stadt, iu der Provinz aber deren Statthalter sich beeilen«olle, die Sache innerhalb des Zeitraums dreier Monate zuschlichten, dafern aber irgend ein Zweifel, welcher für dieEntscheidung als hindernd erscheint, einträte, derjenige, wel-ker den Bau beeilt, die Befuguiss haben soll, den fraglichen■Pan zu vollenden, wenn dem Stadlpräfecturamte oder der Pro-vinzial. [präsidenturj zuvor ein Bürge gestellt worden, daferner nicht richtig gebauet, das ganze nach der Anzeige aufge-führte Gebäude auf seine Kosten wieder einreissen zu wollen.*o Werden Bauten nicht durch leere Einsprüche verhindert undZll gleich für die mit Fug und Recht Einspruch ErhebendenCorp. jur. civ. Yl. 1J
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