Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
174
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174 Cobbx. L. VHI. Tit. 10. De ucdißdh pvivatis.

des Baues nach dem Vertrage, wenn butIi denen, weiche ihn.eingegangen, oder die in deren Häuser nachgefolgt, die Aus-sicht auf das Meer benommen wird, weil die für Jemandenbereits aus Verträgen begründeten Hechte . durch allgemeineGesetze nicht aufgehoben werden dürfen. §. 5. Ausserdem istes Unser Wille, dass die sogenannten Söller hiufühio nachKrlass gegenwärtigen Gesetzes nicht aus bloiseu) Holz und Brel-tern gemacht, sondern nach Art der sogenannten ^c)t.taviauüv '' °herbauet werden, und auch zwischen zwei einander gegenüberliegenden Söllern zehn Fuss Zwischenraum bleiben soll. I*taber dies wegen der Enge des Kauines unmöglich, so sollendie Söller schräg- von einander augebracht werden; wenn aberder Gang zwischen zwei Häusern selbst nicht über zehn Fussbreit ist, so soll von keiner Seite Söller oder offene Gallerienzu bauen erlaubt sein. Diejenigen, welche nach der Art, wiegesagt worden, angelegt werden, sollen fünfzehn Fuss hochvom Hoden erbaut werden, und keinen Falls unter dieselbensteinerne oder hölzerne Säulen perpendiculär auf dem Hodengesetzt, oder Mauern darunter gezogen werden, damit nichtder unter den in der besagten Höhe angelegten Söllern be-findliche Luftraum verbauet, «och der Gang und die öffent-liche Strasse dadurch verengert werde. Auch verbieten Wh*die Anlegung von Treppen , die vom Hoden eines Ganges an-fangen und zu Söllern fuhren, damit nämlich durch vorsichtigereBauart, und dadurch, dass die Söller möglichst weit aus einan-der liegen, die Gefahr vor Feuersbrünsteu der Stadt und de"Hauseigenthiimeru geringer, seltener und leichter abzuwendenddrohe. Dafern auch wider Unsere Verordnung eine Treppeoder ein Söller angelegt würde, so soll nicht nur die Aulageabgerissen, sondern auch der Hanseigeiilhümcr eiue Busse vonzehn Pfund Gold erlegeD, und der Baumeister oder Hutrepreneur,der den Bau angelegt, anderweite zehn Pfund Gold bezahlen»auch der Baumeister, dafern er die Strafe Armulhs halber nichtleisten könnte, ausgepriigelt und aus der Stadt gejagt werdeu.§. (j. Zu dem verordnen Wir, soll Niemandem erlaubt »ei">in den öffentlichen Säulenhallen von der sogenannten Meile«-säule bis zum sogenannten Capitale, viele Säulen hinter einan-der mit Buden aus blossen Brettern zu verbauen, oder auchmit anderu unter den Säulen angebrachten Vorrichtungen, son-dern es sollen Buden d?r Art mit den Wänden gegen dieStrasse zu sechs Fuss Breite und sieben Fuss Höhe nie' 1 'überschreiten; ferner, / dass allemal durch den Zvvischenrfiiiinvon vier Säulen von den Hallen ein freier Durchgang na'' 1der Slrasse bleibe, und dergleichen Buden oder Werkstätten

40) EiucErklärung dieses Ausdrucks vermag ich nicht zu geben.

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