Codex. L. VIII. Tit. 10. De acdijicüs priualis. 173
Fensler zur Aussicht, welche früher nicht gewesen, machenColinen. Fenster zur Heilung' soll er aber vom Boden ausgerechnet sechs Fuss hoch anlege«, wobei jedoch, durch An-lage eines Fensters zur Hellung in Gemässheit der bemeldetenVorschrift von sechs Fuss Höhe, er sich nicht unterstehen soll,in seiuem Gebäude eiuen sogenannten falschen Boden' 7 ) znmachen, und das Gesetz zu umgehen. Denn wenn dies er-laubt ist, so werden die Fenster zur Hellung durch den fal-schen Boden wieder den Dienst von solchen zur Aussicht er-füllen, und dem Nachbar zu nahe getreten; solches verbietenWir hiermit, ohne jedoch dem Bauenden sein aus Verträgenoder Stipulationen zuständiges Recht, Falls ein solches über-haupt vorhanden, zu entziehen. §. 4. Da ferner das frühereGesetz verordnet, es solle erlaubt sein, die früher abgebrann-ten Häuser, wenn auch einem Andern dadurch die Ausxichtauf dag Meer verbauet wird, hundert Fuss hoch zu bauen,Bo setzen Wir hiermit diese Doppeldeutigkeit aufhebend, das«bei abgebrannten und wiederaufzubauenden, und den frühernicht gewesenen, jetz ganz neu aufzuführenden Gebäuden ganzdasselbe gelten solle, das» nämlich hinfüro auch in Ansehungder vom Feuer nicht hinweggeiiominenen, sondern wegen Al-ters oder irgeud einer andern Ursache baufälligen, und über-haupt beim Bau eines jeden Hauses, sobald ds ) es von denumliegenden hundert Fuss entfernt ist, der Bau ohne allesHiuderuiss vor sich gehen soll, wenn auch dadurch die Aus-sicht aus einem Jemand Auderm gehörigen Hause auf dagMeer verbauet wird. Wo aber blos von der Rüche aus, oderdem sogenannten Abtritt, oder einem Ablluss, oder der Treppe,oder einem Durchgang, der blos zum Durchgehen dient, oderendlich von einem gemeiniglich so geheisne«en ßctarlovnmv(d'angfenster Ji >)) eine Aussicht auf das Meer ist, die darfverbaut werden, -wenn Jemand auch innerhalb hundert FussEntfernung bauen will, sobald nur ein Zwischenraum vonzwölf Fuss bleibt. Alles dies befehlen Wir, soll so gehallenwerden , sobald nicht Jemandem ein Vertrag zur Seite steht,[anders] zu bauen. Wer aber auf den Grund eines mit deinWachbar eingegangenen Vertrages bauet, der soll dabei, worübersich beide geeinigt, stehen bleiben. In diesem Fall gestattenWir, ohne den Zwischenraum zu beobachten , die Aufführung
37) Durch Aushöben.
38) »er griechische Text versteckt dieses wenn in der Con-struction: fhtanltofiiv — xid fjil — niiut]'; oixi'nq olxodououuft'tlttj jimhhr tYri (hi'(0ir]/ic( — yt'i'uiUnl it oixmhi/iijjiitKt x. i.>.. UnsereInt. üeber». sucht dem nachzuahmen; Cout. aber hat si ein-gegchoben.
M) St Cujac. Obs. XIII. 30.