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Codex. L. VIII. Tit. 10. De aedificm privaiis.
(denn alles Schwankende und Zweideutige ist zur Hebung vonZweifeln ungeeignet,) so befehlen Wir hiermit deutlich, das»zwischen beiden Häusern ein Zwischenraum von zwölf Fuss«ein soll, der vom Griiudbau anfangen und bis zur ausser'sten Höhe fortgeführt werden soll. Und wer dies fernerhinbeobachten wird, dem soll freistehe«, ein Haus zu bauen, sohoch er will, und OeJfnungen darin, welche nctQay.vn'lv/.tt(zur Aussicht) und (pwcaytoyol, (Licht bringende 3li )) genanntwerden, in Gemässheit der kaiserlichen Verordnung anzubrin-gen , er möge ein neues Haus aufführen, oder ein altes aus-bessern, oder ein abgebranntes wiederherstellen wollen. Kei-neswegs soll ihm jedoch aus solcher Entfernung erlaubt sein,dein Nachbar die freie und ungehinderte Aussicht auf das Meerzu entziehen, die er auf irgend einer Seite seines Hauses ste-hend oder sitzend hat, und zwar dergestalt, dass er sich nichtbeim Hinschauen auf die Seite biegen und um das Meer zu' sehen, eine gezwungene Stellung annehmen inuss. Von Gär-ten und Bäumen ist in der frühem Gesetzgebung nichts gesagt,und wird auch der gegenwärtigen nichts hinzugefügt werden,denn es ist unnö'thig. §. 3. Niemandem aber, der ein Hiitisbauen will, soll freistehen, wenn [zwischen dem IXachbiirhause]ein Gang oder ein freier Bauin breiter als zwölf Fuss vor-handen ist, deshalb von diesem oder jenem einen Theil zu neh-men, und zu seinem Gebäude hinzuzufügen. Denn Wir habennicht zu dem Ende einen Zwischenraum von zwölf Fuss zwi-schen den Häusern verordnet, um den dem Staate gehörigenBoden zu verkürzen, und den Bauenden anzuweisen, sonderndamit die Zwischenräume der Gebäude nicht enger sein, wohlaber die weitern, wenn dergleichen vorhanden sind, erhallenwerden und bleiben sollen wie sie sind, indem Wir eineVerengerung des vorigen Zwischenraums nicht gestatten, umder Stadt ihre eigenthü'mlichen Rechte zu erhalten. Ist aberein altes Gebäude nach altem Maasse dergestalt gebauet, dasszwischen zwei Häusern ein geringerer Zwischenraum als vonzwölf Fuss ist, so soll kein Jlecht zuständig sein, das Gebäudeentweder über die vorige Höhe aufzuführen, oder Fenster zumachen, sobald nicht ein Zwischenraum von zehn Fnss imMitte liegt. Denn dann wird, wie gesagt, der Bauende keine
da nun Tronie hier schlecht angebracht wäre, auch nicht zuvcrmuthen ist, so dürlte desContius Vorschlag, ajupißo?.(«yzu lesen, wohl nicht zu verwerfen sein.30) Der Natur der Sache nach hanu ich dies nur entweder soverstehen, dass letzlere Art entweder solche sind, die z. B.in einen Gang zwischen zwei Häusern gehen, oder sonst »'einen eingeschlossenen Raum, wo keine Aussicht ist, oderetwa Fenster, die in der Decke der ZhnMer angebracht sin« 1 -