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6 (1832)
Entstehung
Seite
171
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Codex. L. VIII. Tit. 10. De acdficüs privuiis. 171

lassen -wir das gegenwärtige Gesetz, welches genugsam zeigenmag, wie du Uns [zur Pllege der Gerechtigkeit] an die Handgehst, und Wir sorgsam Alles decretiren, was zur Beseitigungvou Schwierigkeiten dienen kann. Um aber die in Staatsan-gelegenheiten anständige Redeweise ein wenig bei Seite ZUsetzen, wollen Wir Uns einer dein Volke üblichem **) bedie-nen, damit Niemand, wer mit diesem Gesetze in Berührungkommt, fremder Hülfe bedürfe. Wir haben nun aus dem vondir an Uns erstatteten Berichte ersehen, das« jenes KaiserlicheGesetz zu Zweifeln Veranlassung gegeben, welche» Unser Va-ter, Leo, unvergänglichen Angedenkens, BetreJI's Derer gege-ben, welche in dieser riihinwürdigeii Stadt einen Bau unter-nehmen wollen. §. 1, Und befehlen hiermit, dass, wer seinCiebände ausbessern will, die alten Maasse nicht überschreitensolle, damit er nicht durch den Bau dem Nachbar die Heilungund die Aussicht wider die altern Vorschriften benehme. K*ist überflüssig zu erwähnen, dass, von welcher Art der Bauendeein Recht haben möge, welches aus einem Vertrage odi>r ei-ner Stipulation zuständig, ihm die frühere (>e»talt nach Belie-ben zu ändern gestattet , solches bestehend bleiben müsse.Denn in solchem Fall setzen Wir, dass, weun dem Bauendenein Vertrag oder eine Stipulation zur Seite steht, demselbenin Gemässheit des Vertrags oder der Stipulation zu bauen er-laubt sein soll, dafern er auch den Nachbarn, denen der Ver-trag entgegensteht, auf diese Weise zu nahe zu treten scheine.§. 2. Weil aber Unsere Constitution besagt, dass derjenige,wer bauen wolle, zwischen seinem und des Nachbars Hauszwölf Fuss Zwischenraum lassen müsse, undmehr oder we-niger" hinzufügt, was freilich die grösste Sicherheit 3 s ) giebt,

berücksichtigt, wie gern die Römischen Kaiser zu ihren Con-stitutionen (denn von den meisten fehlt er überhaupt,) denEingang wählten, dass sie, gleichwie den politischen Friedenauch den Rechtsfrieden zu beschützen sich angelegen seinlassen wollen, oder, dass sie, nachdem sie erstem erkämpft,auch für die Gesetzgebung das Ihrige llmn wollen (s. dieConst.Summa reipuhficae } hco auetore, Tanta, ImperaiQrinmtnitjestalctii) so kommt man sehr leicht auf den Gedanken,auch hier eine Umstellung vorzunehmen, wodurch die ganzeSchwierigkeit beseitigt wird, nämlich: xul rwi' IfcuS-ev 710-Xifimv etQijvqs unoXavovtec , zu). Stxwy umtlJ.üufaOai, y.i.X.Es bleibt nur noch übrig «las Wort vovfftrhTv zu berücksichti-gen; dass es für vO/ib&trgtv gebraucht werde, dafür kann ichkeine Belege geben, ich glaube vielmehr, dass rouoDuiir ge-lesen werden müsse, welcher Ansicht Cont. auch gewesenzu sein scheint.

34) Sollte die griechische Sprache im Gegensalz der lateinischengemeint sein '.'

35) 'Aatpc&it&v , dies könnte wohl nur ironisch gemeint sein;