170 Codex, C. VW. Tit. 10. De aedißch's priual ä.
11. Dies, an Severin., Pracf. Vr.Offene Gallerien 3 '), griechisch TEiyinacuL genannt, sie mö-gen sclion früher erbaut worden sein, oder erst künftig' in denProvinzen erbaut werdeu, sollen, sobald sie nicht zwischen «ichzehn Fuss fieien Luftraum haben, jeden Falls niedergerissenwerden. Auf der Stelle aber, wo die Gebäude der Privatenvor öffentliche Magazine vorgebaut erscheinen , sollen beimBau von Gallerien fünfzehn Fuss Zwischenraum beobachtet■werden. Diesen Zwischenraum schreiben wir auch für dieBaulustigen vor, dergestalt, dass , wenn Jemand innerhalb desvorgeschriebenen Zwischenraumes , d. h. innerhalb des liauinSvon zehn Fuss zu bauen, oder [beziehungsweise] innerhalbfünfzehn Fuss eine Gallerie zu besitzen versuchen sollte, erwissen möge, dass nicht nur das Erbaute wieder eingerissen,sondern auch das Haus selbst Unsenn Fiscus zugeschriebenWerden solle. Geg. d. 29. Septembr. u. d. C As cle]>i o clor.n. Maximian. (423.)
1?.") A>. K. Cäsar Zeno der Fromme, der Siegreiche undTrhimphntor , der allezeit Erliabenste und VerehruttgsuiürdigsiOund Herrlichste, anAdamantius, l'raef. der Stadt Ro/u.Dieweil es Unser Wille ist, nachdem Wir in den («enussdes Friedens gelangt, Unsere Uulerthanen sowohl vor Proces-sen , als auswärtigen Kriegen zu bewahren, haben Wir UnHstets die Gesetzgebung angelegen sein lassen i d ). Deshalb aß*
31) Mocniana, sind entweder offene Gallerien, oder Erker, oderBalkons, s. Glück X. §. 068. n. (i'J.
32) Diese Constitution ist von C out ins aus den Ras iL re-stituirt, und nicht glossirt.
33) Die Worte Kai äiy.iou tl<>i)i'r}t; artokttiovits, xal nZv HfyofftrTrolh'iKDv imaXXÜTttod-ai 701V vJuptoQVS fiovloitn'oi, vovOtrtX?,Ixactrou 7iitn')vjwvHi!)u, haben den Editoren viel zu schallengemacht. Manche haben xtä iixmv zu dem Namen des Ada*inantios, (nun/M noXaiog gezogen, manche haben auaXavoi'Hin derselben Beziehung gelesen; manche werfen den ganzenSatz weg bis einschliesslich der Worte 4i!> xHl des folgenden.Ebenso weichen die beiden Uebersetzungeii , die wir haben,völlig von einander ab. Die eine ist entschieden falsch •guandoejuidem subditos nostros^ tum judiciovitm, quiele fr" 1quam ab externis bellis liberan yotumus, äeqüitahs Ulos ad«mOnvre et juslitiae idcnlidem est unimos; die andere: <?■'■'
?'tio pace frui coepimus, et litibus et e.xlernis bellis pop»~os nostros cjcimere studentes, variis legibus coiidendis aniiiH""'app/ieuimus, wenigstens ungenau. — Meiner Ansicht nachkann ohne Acndci nng nur dann Sinn herauskommen , wen"man tjorjvris &nolavovn; als Zwischensatz betrachtet; hiernachist meine obige Ueberselztiog; allein es ist handgreiflich, W" 5unbeholfen der Gedankengang, und wie mangelhaft die Con-sti-Ucfion ist, da doch ohnedies diese Constitution sich durcheiueu guten und reinen Styl auszeichnet. Wenn man nun