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6 (1832)
Entstehung
Seite
165
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Codex. L. VI». Tit. 6. Uli possidctis. Tit. 7. 165

vorbehalten bleibt, indem es !I ) völlig hinreichend ist, denden Besitz Namens Abwesender innehabenden Personen widerdie Gewalttätigkeit der Gegenwärtigen zu helfen. Geg. zuMailand d. 23. Octbr. u. d. C. Coustantin. VII. «. Con-*»ant. G'äs. (326.)

2. I). K. Arcad. und Jfonor. an Vetron., Statthaltervon Spanien.

Weder eine Kaiserliche Resolution, 2 -) welche dem bitt-Itchen Vorbringen einer streitenden Partei zu Theil geworden,"och ein Zwischenbescheid des Richters - 3 ) gestattet, von Sei-ten irgend eine» Theiles, **) den Besitzstand in Abwesenheitdes Besitzers des Gegenstandes zu verändern, weil die ent-scheidenden Umstäude in den Rechtsslreitigkeiten erst, wennbeide Tbeile gebort worden, sich ergeben. Geg. zu Mailand« 18. Decbr. u. d. C. Cäsar, u. Atticus. (397.)

Sechster Titel.Zfti possideti s.(Jfie ihr besitzet.)1. U. K. Dioclet. und Maximian, an Cyrillus.Wie ihr das Landgut, um welches es sich handelt, be-sitzet, wird, wenn ihr es vom Audern weder gewaltsam, nochheimlich, noch bittweise besitzet, der Provincialstatthalter alleGewalttätigkeit verbieten, und mit Aufrechterhaltung der Vor-schrift des immerwährenden Edicts über Bürgscliaftsbestellungoder Uebertragung des Besitzes, 2S ) über das Eigenfutim er-kennen. Geg. zu Nicomedia d. 13. Octbr. n. d. C. d. K.

Siebenter Titel.

De i ab tili s e xliib e n d i s.

(7 an der Auslieferung der TestamcntsuAunden.)

1. D, K. Valcrian. und Gallien, an German.

Wenn sich in eines Vaters Gewalt unmündige Kinder

befunden haben, und ihr denselben substituirt seid, und nach

«eren in der Unmündigkeit erfolgtem Ableben die Erbsehaft

2l) Nämlich: so, wie obgedacht worden, d. h. nur die Haupt-person kann über die Hauptsache das Verfahren beschreiten;f'ir die Personen aber, welche diese vertreten, ist es völlighinreichend, sie so, wie obgedacht, gegen Gewalt zu schützen.

.,?) Jtesponsum, Gotha fr. I. h Conti- 5.

^ 3 | ] Gognitorisr=judicis, 8. Gothofr. Glossar, ad Cod.Th-.od. h. v.

j*) Eat quoeunque parle, vcl reus vel actov. Glosse.

*>) Wenn erstere nicht geschieht.