Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
164
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164 Codex h. VIH. Tit. 5. Si per vim vel alio modo etc.

Personen ' r ') vor Gericht fttinelimen , und die gerichtliche Hülfeihrer Autorität eintreten lassen, und die Abwesenden derge-stalt in Schutz liehinen, duss sie blos darnach lleissig zu for-schen haben, ob dein aus irgend einem Gruude Abwesende"der Besitz genommen worden ist, den ein Verwandter, einer»einer Ellern, sein nächster Angehöriger, oder Freund, Päch-ter, Freigelassener oder Sclav, sei es unter einem Titel wel-cher da wolle, inne hatte. Und sie sollen weder die im Wa-rnen Abwesender Besitzenden, [darum] weil ihnen durchaU*keine Jlecbtsvertretung aufgetragen worden, von der rechtli-chen Betreibung der Sache ausschliesseu, noch, wenn sieSclaveu sind, ihre Person vom Gerichte zurückweisen, weilMenschen dieses Standes kein Recht haben, rechliche Antrag«als Stellvertreter zu erheben; sondern sollen auch nach Ver-lauf * 7 ) der für die Wiedererlangung des Besitzes in den Ge-setzen vorgeschriebenen Fristen denselben, wenn sie Rechts-gtreit erheben, die Hülfe Hechtens angedeiden lassen, d. h.sie ohne allen Aufschub iu den augenblicklichen Besitz wiedereinsetzen, wie wenn der zurückgekehrte Eigenthümer rechtli-chen Antrag erhoben hätte. Ihm selbst gestatten wir jedoch«er mag zurückgekehrt sein, wenn da wolle, eine Klage aiitWiedererlangung des Besitzes; weil es sich zutragen kann»das» die Herausgabe wegen Uulreue der Sclaven, oder Wach-lässigkeit der Verwandten, oder Eltern, oder nächsten Ange-hörigen, Freunde, Pächter oder Freigelassenen inzwischen »er-zogen worden ist. Denn dem Abwesenden darf die verstri-chene Zeit nicht von Nachtheil sein, welche für die Wieder-erlangung des Besitzes in den Gesetzen vorgeschrieben wor-den, sondern es soll, während der durch die begangene Unge-rechtigkeit aufgehobene Zustand ' 8 ) wieder hergestellt wirAAlles übrige für den rechtlichen Austrag des Streits unverkuVslverbleiben, während den rechten und nach den Gesetzen be-fugten 19 ) Personen das Verfahren [über Uie Hauptsache] : ")

J6) So nach der Glosse. Im Cod. Theod. (//'. 22. 1.) ist derSingular personam, und scheint hiernach die persona ttbsc»'ii$ vielmehr gemeint, so <lass es also heissen mlisste, dies"sollen überhaupt de jure berücksichtigt werden; die Basi';bestätigen die Glosse, denn hier heisst es, dass i) vo/»lto) ipvXani zurückgestellt werden solle.

17) 8. Vujac I. I. Dies ist eine specielle Bestimmung f» rdiesen Kall, Savigny a. a. O. S. 4'IA.

18) Jieformuto statu, s. Goihofr. ad Cod. Theod. I. I. "<*

Const. 4.

1», Legitimis; (Jothofr. I l. T. Lp. 453.20) Goihofr. I. I.