Codkx. L. VIII. Tit. 5. Si per vim vcl alio modo etc. 163
Was wegen derer, welche den leeren Besitz Abwesender ohnerichterlichen Bescheid innegehabt haften, geschehen müsse,■Weil die allen Gesetze, weder das luterdict Von wo mit Ge-walt, noch Was gewaltsam oder heimlich, oder irgend eineandere Klage zur Wiedererlangung eines solchen Besitzes be-gründeten, sobald durchaus keine Gewaltlhä'ligkeit bei der Ergrei-fuug des Besitzes vorangegangen war, und einzig und alleindem Eigenthiimer lä ) dingliche Klage zu erheben gestalteten,s <> verordnen Wir, immaassen Wir nicht zulassen, dass Je-mand fremde Sachen 1 ") oder Besitz eigenmächtig sich au-«aasse, hiermit, dass ein solcher Besitzer als ein Räuber be-trachtet, und nach dieser Ausdehnung des Interdicts ls ), von derWiedererlangung des Besitzes auf diesen Fall, nun auch Allesdas in demselben beobachtet werden solle, was [bei dem lu-terdict Von wo mit Gewall] in Beireff der Herausgabe desBesitzes wider Personen der Art in den allen Gesetzen erklärtWorden ist. Denn es ist lächerlich zu sagen, oder zu hören,es habe Jemand eine fremde Sache, als sei sie seine eigene,aus Unwissenheit ergriffen. Mäuuiglich sei aber zu wissen,dass, was Einem nicht gehört, Andern auf alle Weise gehöre,indem eiue solche Bestimmung bei der Diebstahlsklage in denalten Gesetzen schon längst getroffen worden, welche besa-gen, dass, wenn sich Jeinaud wider des Eigenlhiimers Willenan einer fremden Sache vergriffen, er durch die Diebstahlklagehafte. Es versteht sich, dass dasjenige, was Wir über dieWiedergewinnung des Besitzes verordnet haben, nur unter derVoraussetzung Slatt habe, dass vom Tage der Besitzergrei-fung nicht ein Zeilraum von dreissig Jahren verflossen ist.Geg. zu Constantinopel d. 20. Octbr. im zweiten Jahre n. d.Laiupad. u. Orestes C. (532.)
Fünfter Titel.
Si per vim vcl alio modo ahsentis pertur-b a t a s it possessio.
(Jf^enn eines Abwesenden Besitz gewaltsam oder auf andereJfeisc gestört worden.)1. D. K. Constantin. an Severus.Die Richter sollen die [für] Abwesende, welche des Be-lizes an irgend einer Sache beraubt worden, [auftretenden]
13) Savigny a. a. 0.
14) Hier sind bewegliche Sachen zu verstehen.
MO Generalis jiirisdictio, s. über diese ganze Stelle, welche'rei übersetzt werden muss, Savigny a. a. O. S. 447. (,2.)
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