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6 (1832)
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Codex. L. Till. Tit. 4. Unde vi.

1 I '"

keit betrifft, muss sofort, zuweilen auch ohne schriftliche An-klage, ll ) verhandelt "werden. Geg. zu Mailand, d. ü. Juulii. d. ('. Olybriug u. Probinui (395.)

9. Ii. K- Zcno an Sebastian., Fra<>f. Fr.Wenn in einem Verfahren die Gewalttätigkeit klar d«r-gefhau worden ist, nachher aber über die entrissenen oder mitGewalt ergriffenen Gegenstände, oder den zur Zeit des ge-waltsamen Angriffs gestifteten Schaden Frage eutsteht, undder, welcher die Gewalttätigkeit erlitten, alles Einzelne, waser verloren, nicht hat nachweisen können, so soll er, nachdemder Richter nach Maassgabe der Personen und der Beschaffen'heit der .Sache eine Taxe getroffen, die Würdeniug der verlo-renen Gegenstände durch einen Eid darthun, wobei ihm abernicht gestattet sein soll, über die vom Richter getroffen 6Taxe li ) hinaus zu schwören, und was nach Ablegung eine«solchen Eides festgestellt -worden, dazu muss der Richter verurthcilen. Geg. zu Coustantinopel d. 13. Decbr. n. d. Basi-liscus II. u. Annas. III. C. (477.)

10. Ders. an Sebast., Fraef. Fr.Es ist nicht ohne Grund, gleichwie die, welche sichfremden Besitzes bemächtigen, sowohl eine alte, als auch ge-genwärtige Kaiserliche Constitution bestrafen zu müssen ge-glaubt, ebensowenig den Pächtern und Inhabern fremden Be-sitzes es ungestraft hingehen zu lassen, wenn sie etwa de"Verpächtern, oder denen, welche den Besitz ihrer Sachen, dei'sie Andern biltweise zugestanden halten, den Gesetzen gemäs*wieder haben wollen, sich zu widersetzen für gut befunden)während ihnen kein in den Gesetzen begründetes Anführe"zuständig ist, und nicht sofort, d. h. ohne es auf ein recht-liches Verfahren ankommen zu lassen, fremden Besitz Dene"»die ihn rechilichermaassen zuriiekfodern, abtreten. Wir befeh-len daher, dieselben, wegen so grosser und unverschämter Un-billigkeit, sobald sie durch den Auggang der gerichtlichen Ver-Handlung verurtheilt worden, zn nöthigen, von dem Gegensl»"'de, dessen Besitz freiwillig abzutreten, sie bis zum Enderkenii''niss durchaus nicht haben sich bequemen wollen, dem obsie-genden Theile den Werth zugleich mit ihm selbst zu erleg«"'Geg. zu Conslantinopel d. 28. März u. d. C. Theodos. *'u. Venaut. (484.)

11. Ii. K. Jusiinian. an Ioann., Fraef. Fr.Als unter dem Ilfyrischen Advocateiistand Frage entstand»

11) Savigny Besitz S. 410. f.

12) Taxaiio, s. Cujac. Obs. II. 12.