Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
161
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. VIII. Tit. 4. Unde vi.

161

die Eigeuthünier der Grundstücke verklagt werden, oder wenns 'e etwa abwesend sein sollten, ihre Verwalter und Geschäfts-besorger aufgesucht werden sollen, um ihnen die Bescheide zubeliä'ndigen, damit nicht daraus eine Gelegenheit zu Ungerech-tigkeiten entstehe, woraus Rechte entspringen. Wer aber Uu-serem Befehle nachzuleben verabsäumt hat, der soll allen Rech-tes, worüber er zu streiten angefangen, verlus(ig gehen. §. 1.Wenn aber Curatoren oder Vormünder von Minderjährigen,Wobei ineistentheils heimliches Einverständnis» vorherrscht, ei-n eu denselben geschuldet werdenden Gegenstand bei der Gele-genheit gewalisam in Besitz nehmen, dass den Unmündigenoder Minderjährigen dadurch die Befugnis» zum Slreiten [imrechtlichen Wege] und die Nutzungen entzogen werden, sokommen Wir denselben insofern zu Hülfe, dass die Schuldfremder Gevvaltthätigkeit ihnen nicht zum Schaden gereicht,sondern vielmehr der Besitz dem, weichein er genommen wor-den, auf der Stelle zurückgegeben wird, die Curatoren oderVormünder aber, mit immerwährender Deportation bestraft,auch Verinögensconflgcation treffen soll. Geg. zu Trier d. 14.Octbr. u. d. C. Syagriug und Encharius. (381.)

7. />. K. Valentin., Theodos. u. Arcad. an Messian.,Comes des Kaiserlichen Privatschatzes.

Wenn Jemand in unsinniger Vermessenheit so weit ge-gangen sein sollte, dass er den Besitz von Gegenständen, dender FUcus oder irgend ein Privatmann inne hat, vor Erfolgdes richterlichen Ausspruchs gewaltsam ergriffet» hat, so soller, wenn er Eigeiithümer ist, den entrissenen Besitz dem Be-sitzer herausgeben, und das Eigenthum au dem Gegenstande[noch obendrein] verlieren. Wenn er aber sich den Besitzfremder Sachen angetnaasst, so soll er ihn den Besitzern nichtnur zurückgeben, sondern auch zur Herausgabe der Würde-run;* dieser Sachen angehalten werden. Geg. zu Trier d. 14.Juni u. d. C. Tiinas. und Promo tu s. (389.)

8. D. K. Arcad. und Honor. an Pasiphilus.Das Interdict wegen des augenblicklichen Besitzes, ,0 )Welches nicht immer eine öffentliche oder Frivatgewaltthätig-

<Ies vielleicht per obreptionem erlangt?) Durch ein solchessoll Niemand eigenmächtig den Besitz ergreifen, und derRechtsweg nicht versperrt werden, daher versteht die Glossedie Verordnung so: es solle Niemand ein solches praeeeptumzur Anwendung bringen wollen, sondern dominos (putati-ve esse' conveniendos, worunter denn die Betretung desförmlichen Rechtsweges gemeint ist.

10 ) Das nämliche, wovon dieser Titel handelt; s. Brisson.v. inomentarius.

Vorp, j ur , a -y yj U