Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
160
Einzelbild herunterladen
 

160

Codex. L. YHI. Tit. 4. Vnde vi.

zu, Gewalttätigkeit durch Selbsthülfe abzuwehren. Geg. d.17. ftovbr. u. d. C. d. R. IV. u. III. (290.)

2. Dies, an Alexander.Eg 18t ausgemachte!! Hechtens, das« die mit Gewalt Ver-triebenen nach Maassgabe de» Iuterdicts wieder eingesetzt wer-den müssen, wenn noch kein mit Ueberspringung zn rechnen-des Jahr verflossen ist, und dass die Erben auf so hoch haß-ten, als etwas an sie gelaugt ist. Geg. * u. d. C. d. K.

3. Dies, an Ulpia i/nd Proculina.Es ist ein zu unrechtliches Verlangen von euch, dass dieAuctorilät unseres Rescripts zur Erhaltung des Besitzes, den ihrselbst gewaltsam erlaugt zu haben geständig seid, wirken solle.Geg. d. 6. April u. d. C. d. R.

4. Dies, an Hygin."Wenn du gewaltsam aus dem Besitz gesetzt worden bist,go kannst du den [Tbä'ter] sowohl nach dein Julischen Gesetzeüber Privalgewaltthäiigkeit anklagen, als auch nach Maassgabedes Iuterdicfs Von wo mit Gewalt belangen, und uöthigeu,vollständige Herausgabe zu leisten. 8 ) Dazu gehören ohne alleaZweifel auch diejenigen Nutzungen, welche der alte Besitzergewinnen konnte, und nicht blos diejenigen, welche der Räu-ber gewonnen hat. Geg. zu Sirmium d. 8. April u. d. G. d. R.

5. D.K. Constantin. an Tertull., üom-der JLrian, Diöcese.Wer sich eines Platzes beinächtigt, soll durch die gesetz-mässige Strafe gehallen sein, vorausgesetzt, dass er sich den-selben gewaltsam bemächtigt hat. Deun wenn ein Platz inFolge der Unwissenheit oder Sorglosigkeit seiues Iiigenthüiner»von Andern in Besitz genommen worden ist, so muss [nur]der Bezitz, ohne dass Strafe erfolgt, wieder herausgegeben wer-den. Geg. zu Verona d. 22. Febr. u. d. C. GallicanuSund Symmachiis. (330.)

6. D. K, Gralian., Valentin, und Theodos. anPotitus, Vicar. d. St.

Rund und zu wissen für Jedermann, er möge in Rechts-sachen von einem offenen Rescripte Unserer Majestät, oderdem Befehle irgend eines Richter» '>) Gebrauch inachen, das»

8) Omnem caussam praestare, so dass du ganz in dasselbeVerhältnis» tretest, wie wenn die Gewalttätigkeit nicht ge-schehen wäre.

9) Swe vülgato reacriplo, sive senientia jud-, s. C u j a c. adh. I. unter rescriptum ist hier ein kaiserlicher Befehl zu ver-stehen, unter senientia ein praeeeptutn interlocutorium } (hei-