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6 (1832)
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159
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Codex. L. VIII. Tit. 3. Quorum legatorum. Tit. 4. 159

die als Erbe oder als Besitzer besitzen, oder sich arglistiger"eise des Besitze» entledigt haben, zufolge Juballs des Inter-dicts Welchen Nachlasse» an dich verfügen. Geg. d. 27. März« d. C. d. K.

3- D. K. märend, und Honor. an Petron., Statthaltervon Spanien.

Es ist bekannt, das«, wenn Blutsverwandte der EhefrauVorhanden sind, der Ehemann von deren Nachlas» ausgeschlos-sen werde, indem die Gutachten aller Ilechtsgelehrten, und dasNaturgesetz selbst dieselben zu Nachfolgern macht. Wir befeh-len daher, dass, mit Abschneiduug aller Weiterungen die kör-perlichen Gegenstände durch da» Interdict Welchen Nachlassesauf den Kläger übertragen werden »ollen, ohne jedoch einezweite Klage über das Eigenthuin auszuschliesseu. Geg. z«Mailand d. 27. Juli u. d. C. Olybrius u. Probinus (395.)

Dritter Titel.Quorum legatoru in.

{Jf^elchen T'ermächtnisses.)

1. I). K. Dioclet. und Maxim, an L<atina.Es ist für den eingesetzten Erben durch da» FalcidischeGesetz, weun die Erbschaft als durch die Vermächtnisse er-schöpft nachgewiesen wird, mittelst Iunebehaltuiig de» Vier-theils geuugsam gesorgt worden. Wenn daher ein Vermächt-nis»- oder Fideicommisäinhaber ohne Einwilligung deines Va-ter», der, wie du versicherst, den Testator beerbt und denNachlasgbesilz erhalten, die ihm ausgesetzten Vermächtnisseoder Fideicommisse zurückbehalten hat, so kannst du, laut In-halts des für die eingesetzten Erben wider die Vermächtniss-inhaber begründeten Intcrdicls, gegen Anerbieten der gestelltWerden müssenden Bürgschaft, klagend darauf autragen, indeu Besitz gesetzt zu werden, um dergestalt von der zuständi-gen lnnebehaltung Gebrauch zu inachen. Geg. d. 17, Decbr,u. d. C. d. K.

Vierter Titel.

Unde vi.

{Von tvo mit Gewalt.')

1. D. K. Dioclet. und Maxim, an Theodor.

Dem rechtlich Besitzenden 7 ) steht zur Verteidigung det

Besitzes, den er ohne Besitzinangel inne hatte, die Befugnis»

') Rede poss. 6n8-t3s «Vfu ahlag, Basti.