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6 (1832)
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Codex. L. VIII. Tit. 2. Quorum bonorum.

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faliren eigentlich nickt Slatt Laben, so wird doch die Sachenach Art derselben verhandelt. Geg. zu Sirmium d. 1. Jan.ii. d. C. d. K.

4. 7>. K. Arcad., Jlonor, und Theodos. an Acmilian.,Praef. der Stadt Jlom.

Wer irgend ein Inlerdict erbeben will, der soll, ohne dassanf die allen Weitläufigkeiten 3 ) weiter einige Rücksicht ge-nommen wird, zu Anfang der Erörterung selbst seine Klagevortragen und sein Anführen anbringen. Geg. zu Coustanli-nopel d. 20. Juli u. d. C. Arcadius VI. u. Probus. (40(j.)

Zweiter Titel.Quorum b onor tt m*(Welchen Nachlasses.)1. D. K. Sever. und Anton, an Justus.Wenn du die Erbschaft *) dessen, von dein du angibst,er sei dein Vater gewesen, in Anspruch nehmen willst, solege den Richtern, die über diese Angelegenheit zu erkennenhaben, die Beweise über deine Aufoderung vor. Denn wenndu gleich den Nachlassbesitz als ein übergangener [Sohn zuer-kannt] erhalten hast, so kannst du dennoch durch das Inler-dict Welchen Nachlasses nicht anders in den Besitz gesetztwerden, als wenn du bewiesen hast, dass du ein Sohn desErblassers nnd zur Eibschaft oder zum Nachlassbesitz zugelas-sen seiest. s ). Geg. d. 22. Decbr. u. d. C. Lateran, undRuf in. (197.)

2. D. K. Dioclet. und Maxim, an Marcus.Wenn du, nach rechtmassiger Foderung des Nachlassbe-sitzes , aus dem Edict die Beerbung einer testameiitJos ohneHinterlassung von Kindern verstorbenen Vatersbruderstochtererhalten hast, und zwar mit dem Besitz der Erbschaft, '') »owird der Provincialstaflhaller die Herausgabe Alles dessen,was ihr bei ihrem Ableben gehörig gewesen, von Seiten derer,

3) Ambages d. i. tempora denuntiationum, nicht formularumund wrborum coneeptionum ; 8. Cujac. J:\iraiill. ad h. I.{Opp. Th- Ul. p. 175 ) und Goih. ad (Jod Th- II. 4 6.

4) Cujac. Paratitl ad h. I. (Opp. T. III. p. 175.) erklärt he-reditatem petituruszrzposscss. rer. hereditär, petiturus.

5) H. Cujac. I I.

(j) .. Ic negotium integrum est; dieser Ausdruck kommt vor 7. 23.Cod. de Fidcss. wo er bedeutet: si heres nondum agnoveritJudicium defuneti: non solverit relicta etc. s. Brisson h. VCujac. ad h. I. «lein Gothofred. auch folgt, sagt aber, esbedeute hier 13. £', cum re. Ich gestehe, dass ich etwas be-sorgt diese Erklärung annehme, allein ich kenne keine bessere.