Codex. L. VII. Tit. 73. De privilegio Juscl,
153
genommen worden ist, so werden diejenigen Sachen, von de-nen du klar darpelhan Last, das» sie dir gehören, vou deuübrigen abgesondert dir zurückgegeben.
2. Derselbe an V aleriana.Wenn dir auch dein voriger Ebeinann auf den Grundder Mitgift verurtbeilt worden ist, so gebt das Recht de» Fis-cus, wenu dein Ehemann, bevor dir sein Vermögen verpfän-det ward, mit demselbeu contrahirt hat, dir denuoch vor.Wenn er aber nach Verpfändung seines Vermögens meinenCassen verbindlich zu werden angefangen hat, so trilt dasPrivilegium de» Fiscus an seinem Vermögen zurück. Geg. d.19. October 213. u. d. C. Antoninus IV. u. Dalbin. II.
3. Derselbe an Juli an a.Wenn du, als du für deinen Manu Zahlung leistetest,weder Uebertragiing des Rechts des Fiscus auf dich erhallen,noch ein Hau» oder sonst etwas Anderes von ihm zum Unler-pfande bekommen hast, so hast du eine persönliche Klage,und du kannst den Kotierungen des Fiscus, von dem, wiedu angibst, ihm neuerdings eiue Zolleinnahme verpachtet wor-den, nicht vorgezogen werden, indem durch diesen Vertratsein gesammtes Vermögen, was er besitzt und zu der Zeit,wo er die Pacht übernahm, hesass, dem Fiscus pfandrechts-weise haftet. Mit Vorbehalt der Schadlosstellung des Fiscus,steht dir also nichts im Wege, deinen Schuldner wegen derfür ihn an den Fiscus gezahlten Gelder auf gewöhnliche Weiseanzugreifen. Geg. d. 30. December 213. u. d. C. Antoni-nus IV. und Balbiuus II.
4. Derselbe an Quintus,Wenn ein Schuldner, dem, wie du selbst gestehst, dasLandgut gehörte, dasselbe früher verkauft hat, als er dem Fis-cus etwas schuldig geworden ist, so wird Mein Piocuratorbescheiden , dass du nicht beunruhiget werden dürfest. Dennwenn er auch nachher Schuldner geworden ist, so kann dochdarum Das, was an» seinem Eigenthum getreten , dein Fiscusuicht unterpfandsweise verpflichtet werden. Geg. d. 29. Juni215. u. d. C. Laetus II. u. Cerealis.
5. Der Kaiser Alexander an Menna.Wenn das Geld , welches ein Gläubiger von seinemSchuldner wieder erhalten, nachher aus einem rechtmässigenGrunde dem Fiscus wieder erstattet werden innss, so werdendavon keine Zinsen geschuldet, weil dadurch kein zinsbaresDarlehn contrahirt worden ist, sondern Jemandem nur dasSeine vermöge einer ausserordentlichen Rechtsbestimmung