Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
154
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154 Codex. L. VII. Tit. 74. De priuilegio dotis. Tit. 75.

wieder entzogen wird. Geg. d. 18. Mai 225. u. d. C. Fuscus II.u. Dexter.

6. Der Kaiser Gordianus an Severiana.Da du nachweisest, das» dein Vater Schuldner des FiscnSgewesen sei, und dir bei deiner Verheirathung den Besitz [desfraglichen Gegenständen] gegeben habe, so wirst du einsehen,das» der das Recht des Fiscus verfolgende Procnrator auch ver-möge dessen Uuterpfandsrechtes den Besitz habe widerrufenkönnen. Geg. d. 5. Juni 240. u. d. C. Sabin. II. u. Venu st.

7. Die Kaiser Valcrianus und Gallienns und Vale-rianus Cäsar an Diodorus.

Wenn dir der zuständige Richter, als du die'Resfer einesSchuldners berichtigtest', für den du Zahlung übernahmst, dasRecht des Fiscus zuschrieb, und vor den. Gläubigern vorausübertrug, denen der Fiscus selbst vorgeht, so können die Sa-chen, welche du in dieser Beziehung besitzest, nicht angetastetwerden. Geg. d. 18. Mai 259. u. d. C. Aeiniliauus undB a s s u 8.

Vierundsiebenzigster Titel.

De privilegio dotis.(Vom Privilegium der Mitgift.)1. Die Kaiser Severus und Anioninus an Firmus.Du musst wissen, dass das Privilegium der Mitgift, des-sen die Eheweiber bei der Klage über die Mitgift gemessen,nicht auf den Erben übergehe. Geg. d. 1. Mai 209. u. d. C.Pompejanus u. Avilus.

Fünfundsiebenzigster Titel.

De revocandis his, quae in fraudem cre-dit or um alienata sunt.

(Von dem Widerruf Dessen, was zum Schaden der Gläubigerveräussert worden)

1. Der Kaiser Antoninus an Cassia.Der Erbe, der nach dem Erbschaftsantritt auf den, 72 )dem er Sachen [an Zahlungsstatt] abgetreten, zur Erbschaft ge-hörige körperliche Gegenstände übertragen hat, ist den [Erb-schaft»-] Gläubigern verpachtet geblieben. Hat er dies alsozur Verkürzung deiner gethan, so kannst du, wenn du dichan seinem Vermögen vergeblich erholt hast, mittelst der ge-bräuchlichen Klageu, wenn dir znm Nachtheil etwas gesche-hen, das, was als zur Verkürzung veräussert erwiesen wer-

72) Seinem eigenen Gläubiger.