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Codex. L. VH. Tit. 73. De priuitcgio fisci.
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der befundene Ueberschuss, und das Mehr, als was sie znfodern Laken, in Gegenwart von Tabnlarien versiegelt, undin dein Schatzkasten der Kirche derjenigen Stadt, in der einContract dieser Art vollzogen wird, niedergelegt, und zuvorvon den gedachten Tabnlarien ein Zeugniss aufgenommen wer-den; auch «oll derjenige gegenwärtig sein, der diese Sachenverkauft oder auf andere Personen übertragen hat, damit durchihn sowohl der Betrag der für den Verkauf oder die Ueberlragungder Sachen gelösten Gelder ermittelt, als auch der des lieber»restes nach Befriedigung der Schuldfoderutig bekannt werde,*o das», wenn nachher ein Gläubiger erschienen, und einenSchuldschein vorgezeigt hat, er davon Befriedigung erhaltenkönne, wobei natürlich der Provincialstatthalter vorher, mäuni-glich unbeschadet, eine Untersuchung der Sache anstellt, unddarauf Acht hat, dass nicht die ehrwürdigen Kirchenvorsteherund Verwalter d«s Schatzkasteus der heiligen Kirche, wo da»Geld niedergelegt worden, einen Schaden oder Aufwand er-leiden, und dann mittelst Zwischenbescheides dem Gläubigerheisst , seine Foderung nach Maassgabe der Schuld aus dendepoiiirten Geldern bezahlt zu erhalten. §. 3. Damit aber denGläubigern nicht verstattet sei, bei dem Verkauf oder der Ue-bertragung von Sachen eine Arglist , Kunstgriff oder Betrüge-rei auszuüben, so befehlen Wir darüber bei dem Defensor derOrtschaft ein Zeugniss zu Protokoll auszustellen, es möge nunsoviel, wie hoch sich die Schuld belauft, oder mehr, oder we-niger daraus gelöst sein, und nicht blos , wie gesagt, in Ge-genwart von Tabnlarien, sondern auch des ehrwürdigen Ver-walters des Scbatzkastens. Bei diesem soll, wenn es sich sotrifft, der Ueberschuss versiegelt niedergelegt werden, und derVerkäufer oder Uebertrager der Sachen einen Eid auf die hei-ligen Evangelien ablegen, dass er weder ans Begünstigung desKäufers, oder Dessen, auf den die Sachen vermöge der Abtre-lung übertragen wordeu, noch ans irgend einer ins Spiel kom-menden Arglist, eine geringere Summe als den rechtmässigenPreis angenommen habe, sondern den, welchen er in der Thatmit allem Eifer habe erlangen können. Geg. zu Constaiitinopeld. 18. October 532. im 2. Jahre nach dein Consulat desLa in j) ad. u. Ores t.
Dremndsiebenzigster Titel.
De privilcgio fiscn
{rom Privilegium des Fiscun.)
1. Der Kaiser Antoninus an Entropia.
Wenn deines Miunie* Vermögen wegen der lif.titer an«
der geführten Priminilar -Verwaltung vom Fiscus in Beschlag 1