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6 (1832)
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151
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Codex. L. VII. Tit. 72. De bonis auctoritate etc.

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Schnldfoderungen in Beziehung zn den dem Schuldner gehö-rigen Sachen erhoben worden sei, für welche keine Hypothekenbestellt worden, wenn derselbe, strenge Gläubiger fürchtend,»ich versteckt halt, und jene wegen der ihm gehörigen Ge-genstände die zuständigen Gerichte angehen, und in deren Be-sitz gesetzt zu werden verlangen, ob nämlich auch andere[als bypothecarische] Gläubiger, denen er als schuldig befun-den wird, Autheil au dein Besitz dieser Sachen haben können,so verordnen Wir, «m alle Zweifel der Art zu beseitigen,durch gegenwärtige allgemeine Kaiserliche Constitution, das»,Wenn nicht Alle, welche Foderungen der Art in Anspruchnehmen, sondern nur Einige von ihnen durch richterlichen Be-scheid in Besitz gesetzt werden, nicht allein diese, sondernAlle und jede dergleichen Foderungen Habende denselben Vor-theil gemessen sollen, so dass sie also mit den ersten Inhaberndieser Sachen in Ansehung deren (wie gedacht) schon ein Be-scheid vorhanden ist, in Gemeinschaft treten können. Dennwas ist gerechter, als dass Alle, die zu dem "Vermögen einesSchuldners gelassen werdeu müssen, auch dieser Art von Vor-theil theilbaftig seien '.' §. 1. Damit nun aber diejenigen,welche für ihre Schuldfoderungen wachsamer als die übrigenGläubiger sich zeigen, durch die Nachlässigkeit Anderer nichtfür alle Ewigkeit beschwert werden, so scheint es Uns richti-ger, dass die übrigen Gläubiger nur dann Theil au der Ge-meinschaft des Besitzes des Vermögens haben sollen, die nichtdarauf aDgetragen haben, im Fall sie, wenn mit denen zusam-men in einer Provinz lebend, welche die Gegeustäude besitzen,innerhalb des Zeilraums zweier Jahre, in einer verschiedenenProvioz lebend aber binnen vier Jahren den sich auf vorge-dachte Weise im Besitz befindenden Gläubigern ihre Foderunganzeigen und denen, welche die Bescheide für sich haben , diezur Erlangung des Besitzes aufgewendeten und eidlich zu er-härtenden Kosten nach Verhältnis« des Betrages ihrer Fode-rnng erstatten, weil es eine bekannte Sache ist, dass ihnennach Maassgabe ihrer Foderungen auch Befriedigung werde.Nach Ablauf der gedachten Fristen sollen sie aber fortankeine Erlaubnis» haben, die, welche den Besitz erhalten haben,zu beschweren, oder ihnen Nachtheile zuzufügen, sondern mö-gen ihre Klagen, die sie nach den Gesetzen ihnen für zustän-dig erachten , wider die Schuldner ausführen. §. 2. Wennaber die sich im Besitz Befindenden, entweder dem richterli-chen Bescheide zufolge die Sachen verkauft, oder anf irgendeine andere geseUinässige Weise ihr gesainuites Recht, wassie, wie sich ergibt, an diesen Sachen haben, auf andere Per-sonen nach Ablauf der von uns bestimmten Frist übertragen«nd dagegen bestimmte Geldsummen erhalten haben, so soll