150 Codex. L. VII. Tit. 72. De bonis auctoritate etc.
derung an ihn gellend zu machen, so steht ihr nichts, im Wege,die Foderung' zu zwei Driltheilen \yider die Miterben iu An-spruch zu nehmen, indem ihre Klage über diejenige Portion,zu der sie Erbin geworden, durch Vereinigung nicht erlischt.•Sind aber die Miterben nicht zahlungsfähig, so wird Abson-derung der Vennögensmasseu 7 °) getroll'eu, und sie also kei-nen .Schaden haben. Geg. d. 1. Octobr. u. d. C. d. K.
6. Dieselben an Aeli das.Dio in den Besitz zur Erhaltung einer Sache gesetzteEhefrau des Erblassers, oder andere Gläubiger können ausdiesem Grunde im Besitz das Eigeuthum keineswegs erlaugeu.
9. Dieselben an Teruncius.Da du angibat, es sei derjenige, wider den du snpplicirst,dir aus einer Geschäftsverwallung verbindlich, so kannst duihn, nachdem du zuvor auf rechtlichem Wege den Statthalterder Provinz darum angegangen, belangen, üeun wenn er sich,um sich deinen rechtlichen Ansprüchen zu entziehen, verbirgt,»ich nicht vertheidigt, nnd es feststeht, dass er dein Schuldnergei, so kannst du nach Vorschrift des Edicls den Besitz seinesVermögens verlangen. Ist dann die [gesetzliche| Frist ver-strichen, so steht dir auch nichts im Wege, auf den Verkaufdesselben bei dem zuständigen Richter anzutrageu. Geg. deo19. Aug. u. d. C. Dioclet. u. Maxi in.
ALuth. de exhib. et inlrod. reis. §. Si vero. (Nov. TAU. c. 4).
Wenn Jemand schwört, er wolle sich vor dem Richter«teilen, und sich dann davon gemacht hat, so soll der Richter,wenn er selbst der Stauhalter der Provinz ist, oder der, wel-cher ihn bestellt hat, ihm befehlen, sich zu stellen. Bleibt etdennoch ganz weg, so soll der Richter untersuchen, -wo er siebbefindet, und einstweilen einen Processstillstand treffen; stellter sich binnen desselben nicht, so soll die Sache in Gegen-wart des einen Theils allein untersucht, und der Kläger inden Besitz dor Vermögensstiicke bis auf Höhe seiner sich er-gebenden 71 ) Foderung gesetzt werden. Kehrt der Andereaber vor Erledigung der Sache zurück, so soll er dem Klage'allen Schaden ersetzen, einen Bürgen für die Fartstellung de»Processes bestellen, und daua seine Sachen zurücknehmendürfen.
10. Der Kaiser Justinianus an Joannes, Praef. Praet.Da Wir finden, dass bei den Alten Frage über diejenige"
701 Der Miterben und des Erblassers, weil erstere auch Gläu-biger haben.71) Doclarati debiti; griechisch SitapaiVOfävov\