Codex, t. VII. Tit. 72. De bonis auctorkaie etc. 149
»ich schadlos zu halten, den Erbscbaffsg-läubigern in dein Edictedes Prätors dadurch dargeboten, dass sie, sobald sie Abson-derung- der Vermögensinassen verlangen, nach Erörterung- derSache g-ehö'rt werden. Du wirst daher einen deinen Wün-schet! entsprechenden Erfolg erhallen , sobald du nachgewiesenhast, das» du dich nicht auf die lirben verlassen habest, son-dern notwendiger Weise Klage wider sie erhebest.
3. Derselbe an Claudiana.Aus einem Contracte, der der Abtretung des Vermögensvoranging, kannst du deinen Schuldner wider die Vorschriftdes Rechts nicht belaufen , da ihn die Billigkeit vermöge derHülfe einer Einrede schützt. Wenn er aber nachher so vielerworben hat, dass der Präsident die Erlaubnis dazu erlheilenmuss, so kannst du deinen Klageantrag wiederholt erheben.
4. Die Kaiser Diocletianus und Slaximianus anClariana.
Es ist dem bürgerlichen Rechte völlig zuwider, was duverlangst, dass einer der chirographarischen Gläubiger genölhigtwerden solle, des Schuldners Vermögeu zu übernehmen, umden übrigen Gläubigern Befriedigung zu gewähren.
5. Dieselben an Acyndinus.Wenn es sich ergibt, dass deines Schuldners Nachlasserblos liegt, und vom Fiscua nicht in Anspruch genommen wird,so wirst du mit Recht foderu, dass dich der zuständige Rich-ter in de*sen Besitz setze. Geg. d. 11. December. *
6. Dieselben an Agathomarus.Dass ihnen der Nachlass ihres Schuldners für den Schuld-betrag zugeschlagen werde , lodern die Gläubiger ohne allesRecht. Wenn daher andere Gläubiger deines Schuldners [vondiesem] Sachen zum Uuterpfande erhalten haben, so wird nichtdaran gezweifelt werden, dass ihnen vor dir, dem chirogra-pharischen Gläubiger, der Vorzug gegeben werde. Wirdaber dargethan, dass sie im Allgemeinen oder Besondern Nie-mandem verpfändet seien, und ist der gemeinschaftliche Schuld-ner oder sein lirbe ohne Nachfolger gestorben , so kann denGläubigern allen zusammen nicht durch in Anspruch-Nehmendes Eigenthucns an [Nachlass]sachen , sondern nur durch dieBesitznahme und den Verkauf des Nachlasses geholfen werden,Wo dann eine gleiche Portion nach Verhältnis* der einzelnenSchuldsummen auf alle Gläubiger verfällt werden kann.
7. Dieselben an Dotnnus.Wenn deine Gattin Erbin ihres Valevsbruders zum Drit-theile geworden, und ihr nicht verboten worden ist, ihre Fo-