Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
148
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148 Codex. L. VII. Tili 72. De bonis aucioritate etc.

Gläubiger beurtheilt werden soll. Ergibt sich nun, dass einGläubiger eiue grössere Summe zu fodern bat, als die andern,so dass, wenn alle übrigen vereinigt und ihre Federungen zu-sammen gerechnet werden, jener doch bedeutender bleibt, sosoll sein Wille vorgehen, er mag- den Aufschub zugestehen,oder die Ablretung annehmen wollen. Siud aber mehrereGläubiger mit verschiedenen Aufoderungen vorhanden, so sollauch dann der grössere Betrag vor der geringern Summe denVorzug haben, die Anzahl der Gläubiger mag gleich oder un-gleich sein, indem die Entscheidung nicht nach der Zahl derDarleiher, sondern aus dem Betrage der Schuld abgenommenwird. Ist nun der Betrag der Schuld gleich, und die Zahlder Gläubiger ungleich, so soll der zahlreichere Theil derSchuldner den Ausschlag geben, so dass es dabei sein Bewen-den hat, was die meisten beschlossen. Ist hingegen die Gleich-heit überall vorhanden, sowohl des Betrags als der Zahlder Gläubiger, so sollen die den Vorzug haben, die sichzu der menschenfreundlichem Ansicht hinneigen, nämlich nichtdie Ablretung, sondern den Aufschub verlangen, ohne dass liierein Unterschied zwischen hypolhecarischen und andern Gläu-bigern Slatt haben soll, der bei der Wahl zu befolgen wäre.Bei denjenigen Gegenständen aber, die durch die Amtspflichtdes Richters getheilt werden müssen, sollen die einzelnenGläubiger die Befugniss behalten, welche ihnen die Geselzes-vorsrhrift gewähren wird, es soll jedoch keinem Gläubigeraus dem fünfjährigen Aufschub eine Einrede der Verjährungentstehen.

ZweiunJsiebenzigster- Titel.

J) e bonis auetoritate judicis p os si d e n d ix

seu v enuind andis et de sevaration i b u s

e oru m.

(Von der Einnahme des Besitzes oder dem V 'erkauf eines Ter'mögend durch die Auctorität des Jtichters, und dessen Abson-derung )

1. Der Kaiser Antoninus an Attica.Es ist klar, dass in Ansehung des Nachlasses eines Ver-storbenen die Angelegenheit der Vermächtnissiuhaber, welch«ihn als Erben angreifen konnten, der derjenigen vorgehe, dene»der Erbe selbst vermacht hat, indem das Veruiäehtniss zuvör-derst wie eine Schuld eingezogen wird, das vou dem Ver-storbenen hiuterlassene Vermäcutuiss aber erst nach Abzug üerSchulden in Betracht kommt.

2- Der Kaiser Gordianus an Aristo.Es ist die sckleuuigste Rechtshülfe und ein Hülfsmittel