Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
Seite
147
Einzelbild herunterladen
 

Codex. L. TU. Tit. 71. Qui bonis ccdero possunt. 147

6. Der Kaiser Thcodosius hat in Acten crJd'drt: Bei einer jeder» Guterabtretung, die aus irgend einerUrsache geschieht, soll, mit Verwerfung der frühem gesetz-lichen Schwierigkeiten, einzig und allein die [einfache] Er-klärung [des Willens] fiS ) erfodert werden." Derselbe sagte:Bei jeder Abtretung genügt die Erklärung des Willens allein."Geg. d. 24. Mai 386. u. d. C. Honorius n. Evodius.7. Der Kaiser Jnstinianus an Julianus, Praef. Pract.

Da auch Haussöhne Vermögen haben können, dessen Er-werb den Vütcrn untersagt int, lind Soudergüter, entwederim Felde erworben oder mit Willen der Väter besitzen, warumsoll ihnen da die Guterabtretung verweigert werden? indemja, auch wenn diejenigen , welche sich in der Gewalt ihrerEltern befinden, nichts im Vermögen besitzen, dennoch dieGuterabtretung zugelassen werden muss, damit sie kein Un-recht leiden. Denn wenn ein Hausvater, der aus Furcht vorInjurien 110 ) zu der bemitleidenswerthen Hülfe der Guterab-tretung schreitet, dazu zugelassen werden muss, weshalb sol-len Wir da llauskiudern Leiderlei Geschlechts diene« Rechtversagen? da es ja klaren Hechtens ist, sowohl in Betreff derHausväter, als der fremdem Hechte unterworfenen Personen,dass, wenn sie nachher wieder in bessere Vermögensumständegerathen sind, dies ihnen im gesetzmässigeu Wege von denGläubigern bis auf Höhe ihrer Foderung entrissen werdenkann. Geg. zu Consiantinopel d. 20. Febr. nach d. C. Lam-padiug und Orestes.

8. Derselbe an Joannes, Praef. Praet.Da Unsere Majestät [oft] auf dein gewöhnlichen Wegedarum angegangen wird, dass die Leute zu dem er.barmens-würdigen Hilfsmittel der Guterabtretung gelangen, und denGläubigern die Wahl gelassen werde, entweder ihnen einenAufschub von fünf Jahren zu gewähren, oder die Abtretungdes Vermögens anzunehmen, während ihr guter Huf unange-tastet und jede Körperstrafe wegbleibt, so ward täglich darüberZweifel erhoben, wer zu hören sei, wenn einige Gläubigerden fünfjährigen Aufschub gewähren, andere aber jetzt gleichdie Guterabtretung annehmen wollten? Wir wollen, dasshei diesem Zweifel Niemand darüber uiigewi«« »ei> was Wirdavon denken, und dass Wir der billigern Meinung vor derhartem den Vorzug geben; und verordnen hiermit, dass dieSache nach der ganzen Schuldeninasse oder nach der Zahl der

68) S. Goth. ad Cod. Th. IV. 20. 2.

69) Die Gefängnissstrafe in Ermangelung der Fähigkeit zumZahlen.

10 *