146 Codex. L. VII. Tit. 71. (Jui bow's cedere possunt.
Gläubiger keine vollständige Befriedigung erhalten, nicht be-freiet. Diene Rechtswnhlihat nützt ihnen einzig und alieinfhi'/ii, dass sie vernrtheilt nicht in'» Gefängnis« geworfen wer-den. Geg. d. 20. Wovember 223. u. d. C. Maximus II.u. Aelianus.
2. Der Kaiser P7i i lipp u s und P7i i lipp us an Abascandus.
Wenn du bereit bist, die, wenn auch einem städtischenGemeinwesen, schuldige Summe, zu der du vernrtheilt worden,zu erlegen, so brauchst du nicht zu fürchten, dos» die von dirunvorsichtiger Weise ausgestossene Erklärung der Guterabtre-tung dich , so lange dein Vermögen noch nicht verkauft ist,der rechtlichen Gründe [sie zu widerrufen] berauben könne.Geg. zu Philippopel d. 20. Jan. 246. u. d. C Philipp u 8ii. Titianus.
3. Die Kaiser V al er i an us und Gallienus und Valc
rianus an .In Hanns h e n i ss a.
Wenn dein Vater wegen städtischer Lasten sein Vermö-gen abgetreten hat, so intiss über dasselbe eine genaue Unter-suchung angestellt, und es darf das Vermögen, welches dusagst,' dass es nach deiner Entlassung ans der Gewalt dir er-worben worden, nicht angegriffen werden. Zu diesem Endehast du nur die Billigkeit des Präsideuten anzurufen.
4. Die Kaiser Diocletianus und M aximianus an Chilo.
Es ist bekannt, dass die Rechts wohlthat fies JulischenGesetzes über die Guterabtretung durch die ConstitutionenUnserer kaiserlichen Vorfahren auch auf die Provinzen aus-gedehnt worden sei, so dass hier Guterabtretung zugelassenwird; doch dürfen die Gläubiger dieses Vermögen nicht eigen-mächtig theüen, und als Eigeuthum behalten, sondern sich nurmittelst des Verkaufs, soweit dag Vermögen hinreicht, entschä-digen. Da du nun Sachen dessen, der sein Vermögen abge-treten dem Rechte zuwider als Eigeuthuin besitzest, indem dudich für einen Gläubiger ausgibst, so ist es klar , das», wenner Klage erhebt, er nicht mit der Einrede der ordentliche«Verjährung abgewehrt werden könne. Wird aber nachgewie-sen, dass er nicht sein Vermögen abgetreten, sondern die ihmgehörige Sache an Zahlilngsslatt gegeben habe , so wird derProvincialpräsidcnt dir sein Gehör über dir daran zustehendesEigenthum nicht versagen.
5. Dieselben an Myro.Wegen Municipalwürden, oder Aemter ist es nicht er-laubt, die zur Guterabtretung Greifenden zu der verhasstenAbtretung zu lassen, sondern es müssen die dazu Pflichtigenihre Aemter nach den Kräften ihre« Vermögens verwalten.