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6 (1832)
Entstehung
Seite
143
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Codex. L. VII. Tit. 67. De his gut per meium etc. 143

ten auch «ein Vermögen nimmt (in welchem Fall, wenn Ja»Verbrechen durch seinen Tod erloschen , keine Frage übrigbleiben kann,) oder ob ihm sein Vermögen nicht in Folge der

Verurtheilung zum Tode , sondern auf den Grund eines besou-dern lirkenntuisses des Prätors entzogen wird, denn dann wirddurch des Augeklagten Tod blos die Crimiualsache aufgehoben,

während die Frage wegen des Vermögens zurückbleibt. Geg.

d. 8. März u. d. G. Modestus u. Probus.

4. Der Kaiser Gordianus an Alexander.

Wenn Dein Vater zum Decurionat berufen worden, Ap-pellation eingelegt hat, und wühreud deren Obschvvebeus mitTode abgegangen ist, so ist die Frage wegen der Ehrenstelledurch den Tod erledigt.

5. Derselbe an Felix.

Obwohl die Sclavin, über deren Eigenthum gestrittenward, und in Betreif deren vom Statthalter der Provinz widerdich erkannt worden war, mit Tode abgegangen ist, so mussdennoch, da du angibst, dass über diesen l'uiict Appellationeingelegt worden, und unter der Zahl der rechtsanhängigeaSachen obschwebe, diese Appellation in ihrer Ordnung wegendes Sonderguts der Sclavin gehört werden.

6. Der Kaiser Constantinus an liassus, Stadtpracfecten,

nach minderem :

Wenn einer der streitenden Theile wählend norh anhän-giger Appellation gestorben ist, so sollen seine Erben nichthlos die übrige Zeit [der für ihn laufenden] Frist erhalten,soudern auch noch vier andere Monate. "Wenn aber zur Be-ratschlagung über den Erbschaftsantritt eine bestimmte Zeitnachgelassen wird, so wird noch nach Ablauf dieses Zeit-raums die vierinonatüche Frist gezählt, damit nicht die Erben,ohne die Sache zu kennen, oder auch noch im Zweifel überden Erbschaftsantritt, noch ehe sie Vortheil empfinden können,schon genö'thigt siud, sich Schaden gefallen zu lassen 61 ).Geg. zu Sirmi.im d. 20. Mai 321. u. d. C. Crispus II. u.Constantinus II.

Siehemmdsechzigsler Titel.De his qui per meium judicis non appcl-

taveru n /.{Von denen, die aus Furcht vor dem Richter nicht appeUirl haben.)

1. Die Kaiser Diocletianns und Maximianus an Doro-

phanes.

Wenn wider dich rechtmässiger Weise erkannt, und die61) Subeundae sc. litis, Goth. ad Cod. Th. XL 35. 1.