Druckschrift 
6 (1832)
Entstehung
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144
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14-4 Codex. L. VII. Tit.G8. Si unus ex plur'ibus appellaverat.

Hülfe der Appellation nicht in Anspruch genommen -wordenist, 80 siehst du ein , da»s du dich bei dem , was entschiedenworden, beruhigen müssest. Denn in Uuserm kaiserlichenHofe hast du dich vor nichts zu fürchten gebraucht. Geg.zu Philippopolis d. 18. Mai u. d. G. d. K.

2. Der Kaiser Julianus an G eminianus.Denen, die zur gehörigen Zeit nicht appelliren, wird dieWiedererlheilung des Gehörs verweigert. Jedweder also, werwider die Stadtprafecten, die Magislri officiorum oder Ma-gistri militum, oder die Proconsuln, oder die Goinites desOrients, oder die Vicarien oder Kaiserlichen Prüfecten, oderirgend einen andern Richter unter dein Vorwande der Furchtnicht Appellation einlegen zu müssen glaubt, der wird vonder Wiederaufnahme (i 2 ) des Processes abgewiesen. Weraber Gewalt erlitten hat, der mag, mittelst Einleguug eineröffentlichen Protestation 63 ) innerhalb der gesetzlichen Frist,wo die Appellation erlaubt ist, seine Appellationsgründe mitvollständigen Beweisen 0 *) [seiner Besorguiss] angeben, dannsoll ihm in Folge dieser Handlung, wie wenn Appellation ein-gelegt worden wäre, die Hülfe der Billigkeit zu Theil wer-den. Geg. d. 17. Juni u. d. G. Mamertinus u. JYevita.

Aclitundsechzigster Titel.

Si unus ex pluribus ap p ellav er at.

(TFcnn Einer von Mehreren appellirt hat.)1. Der Kaiser Alexander an Licinius.Wenn dem Richter bewiesen worden ist, das« eine «nddieselbe Verurlbeilung auch diejenigen betroif'en habe, derenAppellation durch einen Rechtsspruch für rechtmässig erklärtworden ist, und durch eine Verschiedenheit der ThatsachenLeine Trennung zulasse, so wird er nicht ausser Acht lassen,dass der Vortheil des Sieges Rechtens, den oft darüber erlas-senen Verordnungen zufolge, auch dir, der du nicht appellir'Last, zu Theil werde. Geg, den 19. Aug. *

2- Derselbe an Serenus.Wenn in derselben Sache der Eine appellirt hat, undseine Appellation für rechtmässig erkannt worden ist, so nütztdies auch dem, der nicht appellirt hat. Hat aber Einer Wie-dereinsetzung wegen seines Alters erhalten, so nützt die»Rescript dem altern, der nicht vermöge seines Rechts appellirthat, nicht.

62) Jtcuocrtnda, 1. renovmida, s. Goth. ad Cod. TL X/.30.30.

63) S. Goth. ad Cod. Th. XI. 34. 1. p. 301. b.

64) Adfirmatio ~ probatio, s. Goth. ad Cod. Th. I. t.