142 Codbx. L. VII. Tit. 86. Sl pendertta appellatione etc.
Besitz gesetzt werden, und derjenige, ■welcher darüber zu er-kennen hat, die Appellation annehmen zu müssen geglaubthat, soll sowohl die streitende Partei, die so unüberlegt appel-lirt, als den Richter, der eine so schlechte Bebiilflichkeit be-wiesen hat, eine Strafe von zwanzig Pfund Silber treffen«Geg. zu Trier d. 5. April 379. u. d. C. Auson. u. Olybr.
7. Dieselben und Arendt us an Pelagius, Comes desKaiser-
liehen I'rivatschatzes.
Vor der Zeit, ehe ein Urtheil gegeben worden, und demordmingsmässigen Ausgang darf mau weder wider den. Steuer-revisor noch wider den Rationalis appelliren. Geg. zu Mai-land d. 15. Febr. 385. u. d. C. Arcadius I. u. Bauto.
8. Die Kaiser Arcadius und Hon orius an Apollo-
dorus, Comcs des 1'riunlschatx.es.
Es erfodert es sowohl der allgemeine Nutzen als dasBeste des Einzelnen, dass die Unserem Kaiserlichen Hausegebührenden Vortheile nicht durch die listigen Kunstgriffe derSchuldner vereitelt werden. Deshalb, befehlen Wir, soll dieAppellation derer, die klar überführt worden, verworfen unddies Kraft dieses Befehles so gehalten werden, dass dem , derals öffentlicher Schuldner bekannt ist, die Wohllhat der Ap-pellation verweigert werde. Geg. zu Mailand d. 17. August396. ii. d. €. Arcadius IV. u. Jlou orius JH.
Seclisundseclizigster Titel.Si penäenie appellatione mors intervenerit.{Wenn während Obschwebens der Appellation ein Todesfall
eingetreten.)
1. Der Kaiser Alexander an Julianus.
Auch wenn der Appellant mit Tode abgegangen ist, müs-sen seine Erben entweder die Appellationssache fortstellen,oder sich bei dem ergangeuen Erkeuntniss beruhigen. Geg.d. 3. Decembr. 222. u. d. C. Alexanders.2. Derselbe an Marcellina.
Es hat Unsern Vorfahren gefallen, dass der Nachlasg deS-ien, der als öffentlich zu Ladender bezeichnet, appellirt hat,und vor Beendigung der Sache gestorben ist, seinem Nach-folger zufalle. Geg. d. 3. Dec. 222. u. d. C. Alexanders.3. Derselbe an Ulpius.
Wenn Derjenige, der mit Beschlagnahme seines Vermö-gens, verbannt worden ist, appellirt hat, und während Ob-schwebens der Appellation gestorben ist, so miiss die Sachewegen des Vermögens doch forgestellt werden, wenn das Ver-brechen auch in seiner Person erloschen ist. Denn es kommtviel darauf an, ob die verhängte Capitalstrafe dem Verurtheil-