Codex. L. YH. Tit. 65. {hwrum appellationes etc. 141 k
Erstattung einer öffentlichen 57 ) oder Privatschuld (vorausge-setzt, dass sie ganz klar und erwiesen ist) eingeklagt wird,und soll die richterliche Gewalt notwendiger Weise gegenden Ungehorsamen einschreiten. Geg. zu Rom d. 28. August368. u. d. G. Valentin, u. Valens II.
5. Die Kaiser Valens, Gratianus und V alenttnianusan Thalassins, Proconsul von Africa.Dass wider die Hülfsvollstreckung nicht appellirt werdenkönne, ist zur Genüge sowohl durch das Recht ss ) als dieConstitutionen vorgeschrieben worden , es miisste denn derHülfsvollstrecker de» Erkenntnisses dag Maass der Verurthei-luug überschreiten. Ist wider diesen appellirt worden, so ver-ordnen Wir, dass mit der Ilülfsvollstreckung Anstand genom-men und wenn es eine bewegliche Sache ist, zu deren Heraus-gabe des lliilfsvollstreckers Thätigkeit in Bewegung gesetztworden, dieselbe, wenn Appellation eingelegt worden, deinBesitzer entzogen, und bei einem sich dazu eignenden Sequesteruntergebracht, und demjenigen Theile zurückgestellt werdensoll, für den der Oberrichter [in der Appellationsinstanz] ent-scheiden -wird. Ist aber die HitlfsvollstreckuDg in Ansehungdes Besitzes, oder eines Landgutes zugestanden worden, undhat die Appellation dieselbe aufgehalten, so sollen alle in derZeit des Obschwebens der Appellation gewonnenen Nutzungen,sowie die nachher entstandenen , in Deposito behalteti werden,während das Recht über das Landgut dein Appellanten ver-hleibt. Allein die Appellanten sollen wissen , dass, wenn siewider die Hülfsvollstreckung oder ein Zwischenurtheil 5S ) ap-pellieren und sich ergeben, dass sie ungerechter Weise denWillen des Richters aufgehalten haben, sie mit eiuer Strafevon fünfzig Pfund Silber belegt werden sollen. Geg. zu Trier.d. 30. Januar 378. u. d. C. Valens VI. U. Valentin. II.
6. lile Kaiser Gratianus, T'alcntinianus undTheo-dosius an II ypatius, Sladlpraef.Sobald Jemaud 150 ) gewagt hat, dawider zu appelliren,dass der in seinem Testamente enthaltene Wille eines Erblas-sers nicht eröiluet werde, oder dass diejenigen, von denen sich, ergeben, dass sie zu Erben eingesetzt worden, nicht in deu
rci ptivatae
57) Pubi;cuvidehilumz=zmunerapublicaordinaria, s. Goth. adCod. T/t. XI. 36.19. w. privatum debitum^zeaussarcprineipis.
58,) D. h die alte Jurisprudenz g. Goth. ad Cod. Th. Jil. 36.
^ 25. mi not.
59; S. Goth. Glossar, nomic. v. articulus.
60) Die Construction muss in der Uebersetzung geändert wer-den: Ouhguis — ausus fuerit--mulctii et lilig. et judiceminvohiat.