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6 (1832)
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140
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' 140 Codex. L. VII. Tit. 65. Quorum appcUaiiones etc.

verurlheilt worden ist, dessen Appellation kann, wenn dieSache zuvor summarisch untersucht worden, nicht angenommenwerden. Geg. d, 7. Juli 213. u. d. C. An ton in um IV. u.BalbinuslI.

2. Die Kaiser Constantinus u. Gonstans an Hicrocles,

Gons. von Syrien Goeles.

Du wirst dafür sorgen, dass kein Mörder, Giftmischer,Zauberer, Ehebrecher, oder wer sonst eine offenbare Gewalt-tätigkeit begangen hat, und durch Gründe überführt, durchZeugen überwuuden, oder durch eigene Aussage seiner Tbatund seines Verbrechens geständig ist, Gehör, erhalle, wenn erappellirt. Ebenso wie **) Wir dies zu beobachten verordnethaben, ist es auch [im GegentheilJ billig, wenn Zeugen vor-geführt, und Urkunden vorgelegt, oder andere Beweisgründeangeführt, und dann wider ihn das Erkenntnis» erlheilt wor-den ist, der Verurlheilte aber entweder gar nicht gestanden,oder durch die Tortur in Furcht gesetzt etwas gegen sich aus-gesagt hat, ihm die Erlaubnis» zur Appellation nicht zu ver-weigern. Geg. d. 9. Decembr. 344. u. d. C. Leont. u.S a 1 1 u s t.

3. JJie Kaiser V alentinianus und Valens an Modcstus,

l'raef. PraeU

Keinem Subalternbeamten wird gestattet, wider das Er-kenntnis* seines eigenen Richters zu appelliren s 5 ), ausser ineinem solchen Process, den er in Civilsachen über Vermögens-augclegenheiten etwa vor seinem eigenen Richter anhängig ge-macht hat, so dass also ein Subalternbeamler nur in solchenAngelegenheiten wider des Richters Urlheil, dem er gehorcht,wenn er sonst will, appelliren darf, die 50 ) ihm rechtmäs-siger Weise auch durch einen Geschäftsbesorger zu verfolgenverstattet ist. Geg. zu Cjzicum d. 8. Juni 365. u. d. C.Valeu t i nianiis u. Valens.

4. Die Kaiser Valenii nianus , Valens und Gratiunus

an Olybrins.

Wir verbieten die Zulässigkeit der Appellation allemaldann, wenn Befriedigung fiscalischer Rechnungen verlangt, oderdie ordentliche Last einer Steuerabgabe gefodert wird, oder die

54) Sicut cnitn etc. Dieser Uebergang, denTribonian gemachthat, s. God. Th. XI. 36. 7., ist etwas unbeholfen, besondersdurch die Stellung des Gegensatzes.

55) Es sind Dienstsachen zu verstehen, in denen er nicht ap-pelliren soll.

56) Quod, unser Text hat wahrscheinlich aus Irrthum einPunctum, 8. God. Th. Xi. 36. 17.