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6 (1832)
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Codex. L. VII. Tit. 63. De icmporlbus etc.

Geschäfte Unseres Geheimenraths im Dienste Unserer Majestät,verloren gehen sollen. §. 4. Wir glauben auch mit Hechtgegenwärtigem Gesetze noch den Zusatz einverleiben zu müs-sen, dass, wenn Jemand am Fatalientennine vor den Appel-lationsrichter geführt worden, und entweder da» Verfahren inseiner alleinigen Anwesenheit oder in Gegenwart beider Par-teien seinen Aufang genommen, nachher aber er dasselbe inStich gelassen und die übrige Zeit in Nachlässigkeit beharrtbat, und nach Anfang des Verfahrens ein Jahr verflossen ist,und [bisher] der Obsiegende [im ersten Verfahren] weder dagErkenntnis» zur Ausführung zu bringen vermochte, weil derProcess begonnen, noch ein linde linden konnte, da ihm desAppellanten Abwesenheit die Beendigung nicht leicht gestattet,diese Unbilligkeit aufgehoben sein solle, da der Gegeutheil,auch wenn der Appellant nicht gegenwärtig ist, das Verfah-ren fortsetzen kann, weil dies ein besonderes Vorrecht dessenist, der der Leitung des Appellationsverfahrens vorsteht, aucheinseitig die Sache zu entscheiden; und verordnen, sl ) dassderselbe Appellant, wenn er das Verfahren vernachlässigt unddie Sache nicht bis zu Ende geführt, auch es an ihm gelegenLat, dass das Verfahren des Processes nicht völlig instriiirtworden, er der Appellation verlustig gehen, und das widerihn ertheilte Erkenntnis* in seiner Gültigkeit fortdauern undzur Vollstreckung gebracht werden solle, wie wenn von An-fang an überhaupt gar nicht appellirt worden wäre, es niüsstedenn der Appellant mit den schlagendsten Beweisen darthuukönnen, dass er sich zwar die grö'sste Mühe gegeben, dasVerfahren zu beendigen, allein es habe am Richter gelegen,oder sei sonst ein ganz unabwendbarer Umstand eingetreten,dessenwegen er es nicht im Stande gewesen sei. Dann näm-lich werden Wir ihm eine anderweile Jahresfrist verstalten,wenn aber nach dessen Verlaufe das Verfahren noch nicht zuEnde gebracht ist, dann soll er der Hülfe der Appellation ver-lustig gehen, da er das uubezweifeltste Hecht hat, sowohl Un-sere Majestät anzugehen, und sich über die Langsamkeit desHichters zu beschweren, als auch von Unserer Wohllhat Ge-brauch zu machen. §. 5. Dem ist es entsprechend, dass auchin Betreff der Revision der Urtheile aller der erhabensten Prä-

61) Dieser erschreckliche Satz ist so construirt: llhid eliam ad-dcndutn censemtis, ut, si etc. amputantes huitismodi hiiqui-tatiim, jubevius clc. Jedermann sieht, dass hier entwedervöllige Conslructionslosigkeit und Mangel an Zusammenhang,oder«/ (jubcmus) mit dem Indicativ gebraucht ist. Letzte-res ist nun zwar gerade keine Rarität, allein der ganze Satzscheint mir nicht so gebauet, dass man dies annehmenkönnte.