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6 (1832)
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135
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Codex. L. VII. Tit. 63. De temjiwibns etc. 135

■fand, nn j eg g j c j, 0 [ t mtn , Si J asgj j a eg so T ; e ] e Gelegen-heiten 2 iim Erlöschen der Appellationen giebt, dieser Fatalieu-termin durch Krankheit, oder durch die Länge des Zeitraums,oder durch andere Ursachen, die sich weder leicht aufzählennoch namhaft machen lassen, versäumt ward, nnd die Processedadurch erloschen, u»d durch trauriges Missgeschick, dieserArt das Vermögen der Leute gefährdet ward, so verordnen•Vir, um di e d em Vermögen drohenden Fallstricke aufzuheben,oass man fernerhin nicht bei einem einzigen Fatalientage ste-hen bleiben, sondern, wenn der Appellant entweder vor demTV*' 6 " Fa «alientermine oder in diesem Termine ,9 ) selbst, oder»not läge nach Ablauf desselben sich gestellt, und die Ein-leitung des Processes besorgt, nnd vor dem zuständigen Ge-richte anhängig gemacht hat, dem Gesetze Genüge geschehenangenommen werden soll, damit er nicht den Verlust seinererioHchenen Sache beklage, sondern sich Unserer Gnade freue,mmaassen Uns wohlbewusst ist, dass auch aus einem Rech-nmigsirrthum über die Tage von Seiten der Gerichtssubaltern-beamten die Proce.se. oftmals gefährdet werden, was ferner-hin durch die Hülfe gegenwärtigen Gesetzes nicht zu befürch-ten steht. E» soll auch diese liechtswohlthat in Ansehung,aller andern Fatal.«., die entweder von de» Fnssrichtern oderander« er.he.lt worden, welche die Gesetze in ihren Vorschrif-ten aufgezählt haben, gehalten nnd beobachtet werden, so dassweYd 2 F««feuter m ine *°) „„ die Sjel , e deg ^

72 T- ,\ hl dett > e '"Z™ »Sil« a^r, wo eine zweijäh-rige trist bestimmt worden i,|, während deren sie nach Art«er Anfragen tun Entscheidung in Unserer Residenzstadt i„ dergrossen Sitzung der Räthe Unseres Kaiserlichen Hofes verhan-delt werden sollen, schränken Wir die zweijährige Frist auf

verseht ,ff ? e,U ' binneB deren sie 80wohl die Ac «en sichBelleben "l' ^ a " CL Un8er " E l >i! "ol a ^» übergeben, und nachvor UnL'e f ?^ Dded,K;fione » einreichen und so den Proces.LLi kein Y e, " ,dera,h a " L ä»gig machen sollen. Es sollden Iln. 0b ; ,e p nden Partei die Krlaiibni« verweigert wer-ben, Unserer früheren Verordnung gemäss, wenn sie sonstWill, aneb vor der Zeit, ,,»d ohne die Jahresfrist abzuwar-ten ihre Sache anzubringen. §. 3. Wenn jedoch in UnseremOehe.mderath ein [Appellationsverfahren begonnen hat, so solldasselbe, auch wenn es nicht an demselben Tage zu Ende ge-bracht worden, dennoch fortsetzt werde» dürfen, da e. ,,n-•>»Uig ist, dass d ie Angelegenheiten der Privaten, wegen der

4 *l S GU'"l e e gUariUm d{Cm fai " 1 Ium - et W sum f a,tthm eic 'SO) Die fü»f frühein und fünf neuem.